Rechtssache C‑477/09
Charles Defossez
gegen
Christian Wiart, handelnd als Liquidator der Sotimon SARL u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])
„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG – Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Schutz der Arbeitnehmer – Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche – Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung – Günstigere Garantie nach nationalem Recht – Möglichkeit, sich darauf zu berufen“
Leitsätze des Urteils
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987 – Befriedigung der Ansprüche eines Arbeitnehmers, der seine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung des Arbeitgebers ausgeübt hat – Zuständige Garantieeinrichtung
(Richtlinie 80/987 des Rates, Art. 3)
Art. 3 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in ihrer Fassung vor derjenigen, die sich aus ihrer Änderung durch die Richtlinie 2002/74/EG ergibt, ist dahin auszulegen, dass für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche eines Arbeitnehmers, der seine Beschäftigung gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausgeübt hat, in dem sich der Sitz seines vor dem 8. Oktober 2005 für zahlungsunfähig erklärten Arbeitgebers befindet, die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats des Sitzes des Arbeitgebers für die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen verantwortlich ist, wenn dieser Arbeitgeber keinen Betrieb in diesem anderen Mitgliedstaat hat und seine Beitragspflicht für die Finanzierung dieser Einrichtung im Mitgliedstaat seines Sitzes erfüllt.
Die Richtlinie 80/987 untersagt es ferner nicht, dass eine nationale Regelung vorsieht, dass sich ein Arbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ergänzend oder anstelle der Lohngarantie, die von der in Anwendung dieser Richtlinie als zuständig bestimmten Einrichtung geboten wird, auf die Lohngarantie der nationalen Regelung berufen kann, allerdings nur, soweit diese Garantie ein höheres Schutzniveau für den Arbeitnehmer gewährt.
(vgl. Randnr. 34 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
10. März 2011(*)
„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG – Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Schutz der Arbeitnehmer – Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche – Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung – Günstigere Garantie nach nationalem Recht – Möglichkeit, sich darauf zu berufen“
In der Rechtssache C‑477/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 18. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2009, in dem Verfahren
Charles Defossez
gegen
Christian Wiart, handelnd als Liquidator der Sotimon SARL,
Office national de l’emploi – fonds de fermeture d’entreprises,
Centre de gestion et d’études de l’Association pour la gestion du régime de garantie des créances des salariés de Lille (CGEA)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und J. Malenovský,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Defossez, vertreten durch C. Uzan-Sarano, avocat,
– der CGEA Lille, vertreten durch E. Piwnica und J. Molinié, avocats,
– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Czubinski als Bevollmächtigte,
– der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und C. Vang als Bevollmächtigte,
– Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von B. Doherty, BL,
– der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,
– der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,
– der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Engman als Bevollmächtigten,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Hathaway als Bevollmächtigten im Beistand von D. J. Rhee, Barrister,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Rozet und J. Enegren als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2010
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Defossez einerseits und Herrn Wiart, handelnd als Liquidator des Unternehmens Sotimon SARL (im Folgenden: Sotimon), bei dem Herr Defossez vor seiner rechtswidrigen Entlassung beschäftigt war, sowie dem Office national de l’emploi – fonds de fermeture d’entreprises de l’Office national de l’emploi (belgisches nationales Arbeitsamt – Fonds für Betriebsschließungen, im Folgenden: FFE) und dem Centre de gestion et d’études de l’Association pour la gestion du régime de garantie des créances des salariés de Lille (CGEA) (Zentrum für Verwaltung und Studien der Vereinigung für die Verwaltung des Systems der Garantie der Arbeitnehmerforderungen Lille, im Folgenden: CGEA Lille) andererseits, in dem es um nicht erfüllte Lohnforderungen von Herrn Defossez wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers geht.
Rechtlicher Rahmen
3 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 gilt diese „für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind“.
4 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig,
a) wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ansprüche gestattet,
und
b) wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde
– entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat,
– oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.“
5 Art. 3 der Richtlinie 80/987 sieht die Pflicht der Mitgliedstaaten vor, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen.
6 Art. 5 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:
a) das Vermögen der Einrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist;
b) die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist;
c) die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen.“
7 Nach Art. 9 der Richtlinie 80/987 schränkt diese nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
8 Nach dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/74 ist es zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer von zahlungsunfähigen Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und zur Festlegung der Rechte dieser Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs angebracht, Bestimmungen einzuführen, die ausdrücklich festlegen, welche Einrichtung in solchen Fällen für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche zuständig ist, und deren Ziel die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche ist. Ferner ist es angebracht, eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dadurch zu gewährleisten, dass eine Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorgesehen wird.
9 Durch Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2002/74 wurden Vorschriften für grenzübergreifende Fälle und insbesondere Art. 8a der Richtlinie 80/987 eingefügt. Nach Art. 8a Abs. 1 ist, wenn ein Unternehmen, das im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, zahlungsunfähig ist, für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche die Einrichtung desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben.
10 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/74 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 8. Oktober 2005 nachzukommen, und dass sie diese Vorschriften auf jede Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers anwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eintritt.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
11 Herr Defossez war in Belgien auf einer Baustelle als Polier und dann als Gruppenleiter beschäftigt, und zwar ab März 1997 im Dienst des Unternehmens EBM SA, dann, ab September 2000, im Dienst von Sotimon. Beide Unternehmen haben ihren Gesellschaftssitz in Frankreich.
12 Im Dezember 2003 wurde Herr Defossez entlassen. Am 15. Januar 2004 rief er den Conseil de prud’hommes de Dunkerque an.
13 Durch Urteil des Tribunal de commerce de Dunkerque vom 1. Juni 2004 wurde gegen Sotimon das Verfahren der gerichtlichen Liquidation eröffnet. Um die Befriedigung seiner Lohnansprüche zu erwirken, beantragte Herr Defossez in erster Linie den Eintritt des CGEA Lille, hilfsweise des FFE.
14 Mit Urteil vom 30. Juni 2006 stellte der Conseil de prud’hommes de Dunkerque fest, dass die Entlassung ohne tatsächlichen und schwerwiegenden Grund erfolgt sei. Er setzte infolgedessen die Ansprüche von Herrn Defossez fest, indem er das Urteil für gegenüber dem CGEA Lille wirksam erklärte.
15 Mit Urteil vom 31. Januar 2008 wies die Cour d’appel de Douai die Forderungen von Herrn Defossez den Passiva der gerichtlichen Liquidation von Sotimon zu und erklärte das Urteil für gegenüber dem FFE wirksam und das CGEA Lille für aus dem Verfahren ausgeschieden.
16 Herr Defossez legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein. Zur Begründung rügte er, dass die Cour d’appel de Douai, gestützt auf Art. 8a der Richtlinie 80/987 in der geänderten Fassung, seine Klage auf Garantie gegen das CGEA Lille abgewiesen und die Garantie des FFE festgestellt habe.
17 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 8a der Richtlinie 80/987 in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung, der in Abs. 1 vorsieht, dass dann, wenn ein Unternehmen, das im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, zahlungsunfähig ist, für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche die Einrichtung desjenigen Mitgliedstaats zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben, und in Abs. 2, dass sich der Umfang der Rechte der Arbeitnehmer nach dem für die zuständige Garantieeinrichtung geltenden Recht richtet, dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung unter Ausschluss aller anderen bestimmt, oder ist diese Bestimmung unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie, der Festigung der Rechte der Arbeitnehmer, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, und von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie, wonach diese nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, dahin auszulegen, dass sie dem Beschäftigten nicht das Recht nimmt, sich anstelle der Garantie dieser Einrichtung auf die günstigere Garantie der Einrichtung zu berufen, bei der sich sein Arbeitgeber nach nationalem Recht versichert und zu der dieser Beiträge entrichtet?
Zur Vorlagefrage
18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/74 die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis zum 8. Oktober 2005 nachzukommen, und die entsprechenden nationalen Bestimmungen auf jede Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers anwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eintritt.
19 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8. Oktober 2005 eingetretenen Insolvenzfällen hat (Urteil vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro, C‑246/06, Slg. 2008, I-105, Randnrn. 27 bis 29).
20 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/74 verstoßen hat, dass sie bei Ablauf der gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat (Urteil vom 27. September 2007, Kommission/Frankreich, C‑9/07, Randnr. 12).
21 Da das Verfahren der gerichtlichen Liquidation von Sotimon durch Urteil des Tribunal de commerce de Dunkerque am 1. Juni 2004 eröffnet wurde, kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zahlungsunfähigkeit nicht von der Richtlinie 2002/74 erfasst werden.
22 Die genaue Ermittlung, welche Bestimmungen unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens Anwendung finden, ist umso wichtiger, als der Gerichtshof in den Randnrn. 20 und 25 bis 28 seines Urteils vom 16. Oktober 2008, Holmqvist (C‑310/07, Slg. 2008, I‑7871), festgestellt hat, dass Art. 8a, der in die Richtlinie 80/987 durch die Richtlinie 2002/74 eingefügt wurde, ein neues Kriterium für die Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung eingeführt hat. Damit stellt dieser Artikel eine inhaltliche Änderung der Bestimmungen der Richtlinie 80/987 dar. Somit führt die rechtliche Beurteilung einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht notwendigerweise zum selben Ergebnis, wenn sie nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung oder wenn sie nach dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung durchgeführt wird.
23 Unter diesen Umständen ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, indem für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren die Bestimmungen der Richtlinie 80/987 in ihrer Fassung vor den durch die Richtlinie 2002/74 vorgenommenen Änderungen ausgelegt werden.
24 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Richtlinie 80/987 zwar keine Bestimmungen enthält, die sich ausdrücklich auf Forderungen von Arbeitnehmern beziehen, die ihre Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung ihres Arbeitgebers ausgeübt haben, sie aber dennoch auf solche Ansprüche anwendbar ist und dass daher die für die Befriedigung dieser Ansprüche zuständige Garantieeinrichtung nach den Vorschriften dieser Richtlinie zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1997, Mosbæk, C‑117/96, Slg. 1997, I‑5017, Randnrn. 16 und 19).
25 In Bezug auf einen solchen Sachverhalt hat der Gerichtshof entschieden, dass die nach Art. 3 der Richtlinie 80/987 zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Mitgliedstaats ist, in dem im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die Stilllegung des Unternehmens oder des Betriebs des Arbeitgebers festgestellt worden ist (vgl. Urteil Mosbæk, Randnrn. 20 und 27).
26 Ferner hat der Gerichtshof angenommen, dass es der Systematik der Richtlinie 80/987 entspricht, dass diese zuständige Garantieeinrichtung, abgesehen vom Fall, dass deren Mittel in vollem Umfang durch die öffentliche Hand aufgebracht werden, die Einrichtung ist, die die Beiträge vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber erhoben hat oder jedenfalls hätte erheben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mosbæk, Randnrn. 24 und 25).
27 Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass (C‑198/98, Slg. 1999, I-8903), auf das das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen verweist und in dem entgegen dem Sachverhalt, der dem Urteil Mosbæk zugrunde lag, der zahlungsunfähige Arbeitgeber über einen Betrieb, nämlich eine Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat verfügte, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigten ihrer Tätigkeit nachgingen, entschieden, dass die Einrichtung, die zur Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche verpflichtet ist, die Einrichtung des Mitgliedstaats ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Urteil Everson und Barrass, Randnr. 23). Außerdem war die zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Mitgliedstaats, in dem die Sozialversicherungsbeiträge, sowohl die Arbeitgeber‑ als auch die Arbeitnehmerbeträge, gezahlt wurden.
28 In Bezug auf diese Umstände stellt das vorlegende Gericht zum einen klar, dass das Unternehmen, das Herrn Defossez beschäftigt hatte, seinen Sitz in Frankreich hatte. Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass die Beiträge, die zur Deckung der möglichen Lohnforderungen bestimmt waren, im selben Mitgliedstaat entrichtet wurden und der Arbeitgeber keinen Betrieb in Belgien hatte.
29 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens nicht denjenigen der Rechtssache entsprechen, in der das Urteil Everson und Barrass ergangen ist. Dagegen entsprechen die maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens denjenigen der Rechtssache, die dem Urteil Mosbæk zugrunde liegt.
30 Wenn daher ein Unternehmen, das einen Arbeitnehmer beschäftigt hat, nicht über einen Betrieb in dem Mitgliedstaat verfügt, in dem dieser Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, und dieses Unternehmen Sozialbeiträge als Arbeitgeber an den Mitgliedstaat seines Sitzes entrichtet, ist die gemäß Art. 3 der Richtlinie 80/987 zuständige Garantieeinrichtung für die Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers aufgrund der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers die Einrichtung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die gerichtliche Liquidation des Arbeitgebers angeordnet worden ist.
31 Selbst wenn die Richtlinie 80/987 dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit verleiht, zwischen verschiedenen Einrichtungen zu wählen, schließt sie außerdem nicht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer aus, sich auf die Garantie einer anderen Einrichtung als der in Anwendung dieser Richtlinie ermittelten zu berufen, wenn dies für ihn günstiger ist und das nationale Recht es vorsieht.
32 Die Richtlinie 80/987 soll nämlich den Arbeitnehmern auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I‑5357, Randnr. 3, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C‑69/08, Slg. 2009, I‑6741, Randnr. 27), wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie günstigere Bestimmungen anwenden oder erlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Mau, C‑160/01, Slg. 2003, I‑4791, Randnr. 32, sowie vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C‑278/05, Slg. 2007, I‑1053, Randnr. 40).
33 Damit läuft es der Richtlinie 80/987 nicht zuwider, dass das Recht eines Mitgliedstaats vorsieht, dass sich ein Arbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ergänzend oder anstelle der Lohngarantie, die von der in Anwendung dieser Richtlinie als zuständig bestimmten Einrichtung geboten wird, auf die Lohngarantie der nationalen Einrichtung berufen kann, allerdings nur, soweit diese Garantie ein höheres Schutzniveau für den Arbeitnehmer bietet.
34 Nach allem ist auf die Vorlagefrage zu antworten:
– Art. 3 der Richtlinie 80/987 in ihrer Fassung vor derjenigen, die sich aus ihrer Änderung durch die Richtlinie 2002/74 ergibt, ist dahin auszulegen, dass für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche eines Arbeitnehmers, der seine Beschäftigung gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausgeübt hat, in dem sich der Sitz seines vor dem 8. Oktober 2005 für zahlungsunfähig erklärten Arbeitgebers befindet, die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats des Sitzes des Arbeitgebers für die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen verantwortlich ist, wenn dieser Arbeitgeber keinen Betrieb in diesem anderen Mitgliedstaat hat und seine Beitragspflicht für die Finanzierung dieser Einrichtung im Mitgliedstaat seines Sitzes erfüllt.
– Es läuft der Richtlinie 80/987 nicht zuwider, dass eine nationale Regelung vorsieht, dass sich ein Arbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ergänzend oder anstelle der Lohngarantie, die von der in Anwendung dieser Richtlinie als zuständig bestimmten Einrichtung geboten wird, auf die Lohngarantie der nationalen Regelung berufen kann, allerdings nur, soweit diese Garantie ein höheres Schutzniveau für den Arbeitnehmer gewährt.
Kosten
35 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in ihrer Fassung vor derjenigen, die sich aus ihrer Änderung durch die Richtlinie 2002/74/EG ergibt, ist dahin auszulegen, dass für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche eines Arbeitnehmers, der seine Beschäftigung gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausgeübt hat, in dem sich der Sitz seines vor dem 8. Oktober 2005 für zahlungsunfähig erklärten Arbeitgebers befindet, die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats des Sitzes des Arbeitgebers für die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen verantwortlich ist, wenn dieser Arbeitgeber keinen Betrieb in diesem anderen Mitgliedstaat hat und seine Beitragspflicht für die Finanzierung dieser Einrichtung im Mitgliedstaat seines Sitzes erfüllt.
Es läuft der Richtlinie 80/987 nicht zuwider, dass eine nationale Regelung vorsieht, dass sich ein Arbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ergänzend oder anstelle der Lohngarantie, die von der in Anwendung dieser Richtlinie als zuständig bestimmten Einrichtung geboten wird, auf die Lohngarantie der nationalen Regelung berufen kann, allerdings nur, soweit diese Garantie ein höheres Schutzniveau für den Arbeitnehmer gewährt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.
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