Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. März 2011 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑508/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409/EWG – Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten“
1. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Anpassung der Rügen nach Erlass der mit Gründen versehenen Stellungnahme wegen Änderung der nationalen Rechtsvorschriften – Zulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnrn. 19-20)
2. Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Ausnahmen vom Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen – Voraussetzungen – Verweis auf das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung in der nationalen Regelung – Fehlen – Vertragsverletzung (Richtlinie 79/409 des Rates, Art. 5 Buchst. a und 9) (vgl. Randnrn. 29-30)
3. Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Ausnahmen vom Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen – Voraussetzungen – Entscheidung der zuständigen Behörde, die eine genaue und angemessene Begründung unter Bezugnahme auf Gründe, Voraussetzungen und Anforderungen der Richtlinie enthält – Nationale Regelung, die die von der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen nicht einhält – Vertragsverletzung (Richtlinie 79/409 des Rates, Art. 5 Buchst. a und 9 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 36-38)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) – Abweichungen – Region Sardinien
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Sardinien eine Regelung über die Genehmigung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten erlassen hat, die die in Art. 9 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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