Rechtssache C‑511/09 P
Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhr von Hebelmechaniken mit Ursprung in China – Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 – Bestimmung der Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Abs. 10“
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Berichtigungen
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 10)
2. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 384/96
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 1, 3 und 7)
1. Im Rahmen der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen erfolgen die Bestimmung des Normalwerts und die Bestimmung des Ausfuhrpreises nach unterschiedlichen Regeln. Daher müssen die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten nicht notwendigerweise in beiden Fällen in gleicher Weise behandelt werden. Allerdings können mögliche Unterschiede zwischen beiden Werten im Rahmen der in Art. 2 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 vorgesehenen Berichtigungen berücksichtigt werden.
Sowohl nach dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Nr. 384/96 kann eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen, damit ein Vergleich auf derselben Handelsstufe gewährleistet ist. Um eine solche Berichtigung vornehmen zu können, müssen sich die Organe der Union auf Faktoren wie die Vertriebskosten aufgrund der Vermarktung von Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt stützen, da der rechnerisch ermittelte Normalwert und der Ausfuhrpreis auf zwei unterschiedlichen Handelsstufen bestimmt wurden und da die Vertriebskosten in bestimmtem Umfang den Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert beeinflussen können.
(vgl. Randnrn. 25-26, 37, 39)
2. Auch wenn Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung Nr. 384/96 den allgemeinen Grundsatz aufstellt, dass sich der Normalwert normalerweise auf die Preise stützt, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind, geht weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik von Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass dann, wenn die Organe der Union den Normalwert auf „jeder anderen angemessenen Grundlage“ bestimmen, dieser Normalwert stets dem Normalwert entsprechen müsste, zu dem das Erzeugnis dem ersten unabhängigen Kunden geliefert wird. Eine solche Auslegung würde in das Ermessen der Unionsorgane in Bezug auf die Bestimmung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft eingreifen.
Dieses Ergebnis wird nicht durch Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung in Frage gestellt, der nur die Berechnung des Normalwerts eines in einem Land mit Marktwirtschaft tätigen Ausfuhrunternehmens betrifft.
(vgl. Randnrn. 33-34)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
27. Oktober 2011(*)
„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhr von Hebelmechaniken mit Ursprung in China – Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 – Bestimmung der Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Abs. 10“
In der Rechtssache C‑511/09 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Dezember 2009,
Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd mit Sitz in Dongguan (China), Prozessbevollmächtigter: P. Bentley, QC,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und C. Clyne als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
IML Industria Meccanica Lombarda Srl, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bierwagen,
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2010,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2011
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd (im Folgenden: Dongguan) zum einen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. September 2009, Dongguan Nanzha Leco Stationery/Rat (T‑296/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit mit diesem der erste Teil des von Dongguan geltend gemachten ersten Klagegrundes zurückgewiesen worden ist, und zum anderen beantragt sie, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheidet und die Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 205, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung) für nichtig erklärt, soweit sie einen Zoll auf von Dongguan hergestellte Hebelmechaniken einführt, der den Betrag des Zolls übersteigt, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beanstandete Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht vorgenommen worden wäre.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Vorschriften über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17, im Folgenden: Grundverordnung) geänderten Fassung.
3 Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Grundverordnung definiert den Normalwert eines Erzeugnisses, das gedumpt sein soll. Es heißt dort:
„(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.
…
(3) Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind.
…
(7) a) Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.
…
b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, Vietnam, Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.
…“
4 Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung sieht vor:
„Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.“
5 Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung bestimmt:
„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden.
…
i) Provisionen
Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 In den Randnrn. 8 bis 24 des angefochtenen Urteils wird der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt:
„Ursprüngliches Ermittlungsverfahren
8 Die Klägerin, Dongguan …, ist eine Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz in Dongguan (China). Sie stellt Hebelmechaniken her, die dazu dienen, lose Blätter oder andere Unterlagen in Ordnern oder Akten zu archivieren.
9 Die Klägerin verkauft ihre gesamte Produktion an World Wide Stationery Ltd (im Folgenden: WWS); zwischengeschaltet ist die Leco Stationery Manufacturing Co. Ltd (im Folgenden: LECO), die ihre Hauptaktionärin ist. WWS und LECO haben ihren Sitz in Hongkong (China). WWS verkauft die Produktion der Klägerin sodann an Kunden des chinesischen Marktes und auch außerhalb von China durch Ausfuhr dieser Produktion in die Europäische Gemeinschaft und in andere Drittstaaten.
10 Am 11. März 2005 erhielt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde von drei Gemeinschaftsherstellern, Interkov spol. s r.o., MI.ME.CA. Srl und NIKO – kovinarsko podjetje, d.d., Železniki, auf die zusammen mehr als 50 % der Gesamtproduktion von Hebelmechaniken innerhalb der Gemeinschaft entfallen. Die Beschwerde wurde von der IML Industria Meccanica Lombarda Srl [(im Folgenden: IML)] unterstützt. Mit dieser Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in China gedumpt seien und somit der Industrie in der Gemeinschaft einen erheblichen Schaden zufügten.
11 Am 28. April 2005 wurde gemäß Art. 5 der Grundverordnung eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 103, S. 18) veröffentlicht.
12 Nach der Einleitung dieses Untersuchungsverfahrens übersandte die Kommission allen von der Untersuchung offenkundig betroffenen Beteiligten einen Fragebogen. Die Klägerin füllte diesen Fragebogen aus und beantragte, gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung als Unternehmen anerkannt zu werden, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeitet, sowie hilfsweise, gemäß Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung individuell behandelt zu werden. Die Kommission lehnte den ersten Antrag ab, entsprach aber dem Hilfsantrag.
13 Mit E-Mail vom 16. September 2005 bat die Kommission die Klägerin, ihr bei der Vorbereitung eines Besuchs in Dongguan und in Hongkong vom 17. bis zum 19. Oktober 2005 behilflich zu sein, damit sie dort im Rahmen der Untersuchung Prüfungen vornehmen könne. Mit Telefax vom 4. Oktober 2005 übersandte die Kommission der Klägerin eine förmliche Bestätigung ihres Besuchs. Per E-Mail vom 5. Oktober 2005 teilte die Kommission der Klägerin jedoch mit, sie müsse infolge unvorhergesehener Umstände den geplanten Besuch absagen.
Vorläufige Verordnung und Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens
14 Am 26. Januar 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 134/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23, S. 13, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Diese Verordnung legte mit Wirkung vom 28. Januar 2006 einen vorläufigen Antidumpingzoll von 33,3 % für die Einfuhr der von der Klägerin hergestellten Hebelmechaniken und von 48,1 % für alle anderen Einfuhren von Hebelmechaniken aus China fest.
15 Der Normalwert der Hebelmechaniken für Hersteller/Exporteure, die wie die Klägerin nicht den Status einer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Gesellschaft haben, wurde gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anhand der geprüften Angaben ermittelt, die ein Hersteller mit Sitz in einem vergleichbaren Staat übermittelt hatte. In dieser Hinsicht kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Iran das geeignetste und vertretbarste Vergleichsland sei. Der Normalwert wurde daher als entsprechend dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis auf dem Inlandsmarkt im Iran festgesetzt, der von dem iranischen Erzeuger, der mitgearbeitet hatte, gegenüber unabhängigen Kunden praktiziert wurde.
16 Der Ausfuhrpreis für Hebelmechaniken bei Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft durch Exporteure mit individueller Behandlung, die unter Einschaltung verbundener Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden, wurde gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise beim Wiederverkauf an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft ermittelt. Der Ausfuhrpreis insbesondere für Hebelmechaniken der Klägerin wurde auf der Grundlage der von WWS beim ersten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft angewandten Preis ermittelt, mit einem Abzug von 12,6 % für bestimmte Kosten zwischen Werk und Grenze der Gemeinschaft wie Transport, Versicherung, Wartung usw.
17 Nach der vorläufigen Verordnung wurde der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung die Unterschiede berücksichtigt, zu denen behauptet und dargetan wurde, dass sie die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Bei der Klägerin wurde gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eine Berichtigung vorgenommen, da die Ausfuhrverkäufe unter Einschaltung eines verbundenen Unternehmens mit Sitz in einem anderen als dem betroffenen Land oder außerhalb der Gemeinschaft erfolgt waren. Diese Berichtigung bestand im Abzug von 18,6 % vom Ausfuhrpreis der Hebelmechaniken für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten von WWS, von 1,8 % für diese Kosten von LECO und von 5 % für eine gebührende Gewinnspanne dieser beiden Unternehmen.
18 Mit Schreiben vom 3. März 2006 nahm die Klägerin schriftlich zur Anwendung der vorläufigen Verordnung Stellung. Erstens machte sie geltend, es sei nicht richtig, von dem von WWS praktizierten Ausfuhrpreis einen gewissen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten sowie die Gewinne von LECO und WWS abzuziehen, da der Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis in diesem Fall nicht auf derselben Handelsstufe erfolge. Zweitens seien Fehler in Bezug auf die Berechnung der Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten von WWS unterlaufen, und insbesondere seien bestimmte Kosten für den Direktvertrieb zweimal berechnet worden.
19 Am 21. April 2006 erfolgte eine Anhörung der Klägerin. Nach dieser Anhörung reichte die Klägerin am 26. April 2006 ergänzende schriftliche Erklärungen ein.
20 Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 übermittelte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung die endgültige Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen Erwägungen, auf die sie sich für den Vorschlag einer Festsetzung der endgültigen Ausgleichszölle zu stützen beabsichtigte. Die Klägerin nahm zu diesem Schriftstück mit Schreiben vom 5. Juni 2006 Stellung. Sie machte auch in einer Anhörung am 21. Juni 2006 mündliche Ausführungen. Schließlich antwortete die Kommission mit Schreiben vom 3. Juli 2006 auf die Stellungnahmen der Klägerin mit zusätzlichen Kommentaren.
Endgültige Verordnung
21 Am 24. Juli 2006 erließ der Rat der Europäischen Union die [endgültige Verordnung]. Die endgültige Dumpingspanne für die Klägerin betrug 27,1 % und für die anderen Hersteller 47,4 %.
22 Bei der Berechnung des Normalwerts der Hebelmechaniken stellte der Rat in der endgültigen Verordnung fest, dass nach weiterer Auswertung aller Angaben des Herstellers im Iran der Schluss gezogen werden müsse, dass diese Angaben unvollständig und/oder widersprüchlich seien und daher zur Bestimmung des endgültigen Normalwerts der Hebelmechaniken nicht herangezogen werden könnten. Daher wurde nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf eine andere angemessene Grundlage für die Berechnung des Normalwerts zurückgegriffen. Hierzu heißt es in der endgültigen Verordnung, dass wegen fehlender Angaben zu anderen Drittländern, in denen Hebelmechaniken gefertigt werden, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stammenden Daten aus dem Antrag als am besten geeignete Grundlage für die Berechnung des endgültigen Normalwerts der Hebelmechaniken angesehen würden. Ferner lässt sich der endgültigen Verordnung entnehmen, dass Berichtigungen vorgenommen wurden, um bestimmten, während der Untersuchung angefallenen und überprüften Daten Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf Rohstoffpreise und Frachtkosten.
23 Der Ausfuhrpreis wurde nach der Methode ermittelt, die in der vorläufigen Verordnung dargestellt ist (siehe oben, Randnr. 16).
24 Nach der endgültigen Verordnung wurde der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ab Werk und auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Um einen gerechten Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis bei der Klägerin zu ermöglichen, wurde entgegen ihrer ersten Behauptung im Schreiben vom 3. März 2006 die Berichtigung des Ausfuhrpreises von WWS gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung beibehalten. Die Gemeinschaftsorgane haben ihren Standpunkt bekräftigt, wonach die Beziehung zwischen der Klägerin einerseits und LECO und WWS andererseits mit der eines auf Provisionsgrundlage arbeitenden Vertreters zu vergleichen sei. Gleichwohl hat die Überprüfung der zweiten Behauptung der Klägerin im Schreiben vom 3. März 2006, dass eine doppelte Berücksichtigung bestimmter Vertriebskosten von LECO und WWS vorliege, einen Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung dieser Kosten ergeben. Das hat zur Herabsetzung des Abzugs für Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten von WWS von 18,6 % auf 3,2 % geführt. Letztlich hat die Berichtigung durch die Organe zu einem Abzug von 3,2 % vom Ausfuhrpreis insbesondere für Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und sonstige Gemeinkosten von WWS, von 1,8 % für die von LECO und von 5 % für die Gewinnspanne beider Unternehmen geführt.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
7 Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 2006 einging, erhob Dongguan beim Gericht Teilnichtigkeitsklage. Der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts ließ die Kommission mit Beschluss vom 16. Februar 2007 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zu. Mit Beschluss vom 19. April 2007 ließ er IML als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zu.
8 Dongguan stützte ihre Klage auf zwei Gründe.
9 Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes machte sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung geltend, da die Organe den Normalwert und die Ausfuhrpreise der Hebelmechaniken auf verschiedenen Handelsstufen verglichen hätten, und mit dem zweiten Teil rügte sie einen Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und einer „sorgfältigen Nachprüfung“, da die Organe keine angemessene Prüfung der ihnen übermittelten Angaben vorgenommen hätten. Mit dem zweiten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a. der Grundverordnung geltend gemacht, da die Organe in der endgültigen Verordnung die Methode für die Berechnung des Normalwerts der Hebelmechaniken gegenüber der vorläufigen Verordnung geändert hätten, ohne dass sehr schwerwiegende Gründe dies gerechtfertigt hätten.
10 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, der allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung durch Abzug der Kosten des Vertriebs der Hebelmechaniken von Dongguan auf dem Gemeinschaftsmarkt vom Ausfuhrpreis notwendig gewesen sei, um beim Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Preis für die Ausfuhr dieser Hebelmechaniken ein Ungleichgewicht zu vermeiden.
11 Das Gericht hat insbesondere in den Randnrn. 40 bis 53 des angefochtenen Urteils festgestellt:
„40 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 40, und des Gerichts vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T‑221/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
41 Außerdem entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnrn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T‑300/03, Slg. 2006, II‑3911, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle gilt insbesondere für die Entscheidung zwischen den verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware (vgl. Urteil Ikea Wholesale, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Nach der Rechtsprechung kann im Übrigen sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung nach eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen (Urteil des Gerichts vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, Slg. 2002, II‑4897, Randnr. 94). Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Berichtigung bezweckt, die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis eines Erzeugnisses wiederherzustellen, so dass die Berichtigung, wenn sie sachgerecht durchgeführt worden ist, im Ergebnis die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wiederherstellt. Das bedeutet wiederum, dass, wenn die Berichtigung nicht sachgerecht vorgenommen wurde, zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis eine Asymmetrie entsteht (Urteil des Gerichts vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, [Slg. 2009, II‑383,] Randnrn. 194 und 195).
43 In diesem Rahmen hat das Gericht zu prüfen, ob die von den Organen gewählte Stufe des Vergleichs bei der Bestimmung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises berücksichtigt worden ist, und dann zu untersuchen, ob die vorgenommene Berichtigung im Ergebnis die Symmetrie zwischen diesen beiden Faktoren wiederhergestellt oder im Gegenteil zu einem Vergleich auf unterschiedlichen Handelsstufen geführt hat.
44 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem 22. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung, dass der Normalwert und der Ausfuhrpreis für Hebelmechaniken aus China auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen wurden, nämlich auf Ab-Werk-Basis. Was insbesondere die von der Klägerin hergestellten Hebelmechaniken angeht, wird im Schreiben vom 3. Juli 2006 klargestellt, dass sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis dieser Erzeugnisse vor der Einbeziehung eines möglicherweise zwischengeschalteten Wirtschaftsteilnehmers in den Vertriebsvorgang bestimmt wurden, d. h. vor der Einbeziehung von LECO und WWS in den Vertrieb der Hebelmechaniken der Klägerin.
45 Was sodann zum einen den Ausfuhrpreis betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass seine Berechnung entsprechend Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung erfolgt ist. Sie räumt nämlich wie die Organe ein, dass der Ausfuhrpreis ihrer Hebelmechaniken den Preisen entspricht, die von WWS gegenüber unabhängigen Kunden auf dem Gemeinschaftsmarkt angewandt wurden, wie im 21. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung und durch die dortige Verweisung auf die Erwägungsgründe 41 und 42 der vorläufigen Verordnung festgestellt wurde.
46 Was zum anderen den Normalwert betrifft, ist die Klägerin hingegen der Ansicht, dass dieser Wert gemäß Art. 2 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung hätte ermittelt werden und damit dem Preis ihrer Hebelmechaniken hätte entsprechen müssen, wie er von WWS auf dem chinesischen Binnenmarkt praktiziert werde.
47 Insoweit ist daran zu erinnern, dass aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung hervorgeht, dass die Bestimmung des Normalwerts von Erzeugnissen aus China nach den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung auf spezielle Einzelfälle beschränkt ist, in denen die betreffenden Hersteller jeweils für sich einen ordnungsgemäß begründeten Antrag entsprechend den in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c genannten Kriterien und Verfahren vorgelegt haben, um nachzuweisen, dass marktwirtschaftliche Bedingungen für sie überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon/Rat, T‑255/01, Slg. 2003, II‑4741, Randnr. 40).
48 Im vorliegenden Fall ist indessen festzustellen, dass nach dem 14. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung der Antrag der Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung zurückgewiesen wurde. Mithin konnte der Normalwert der Hebelmechaniken der Klägerin nicht entsprechend den Preisen für diese Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Klägerin, d. h. den von WWS auf dem chinesischen Markt praktizierten Preisen, festgelegt werden, weil festgestellt worden war, dass sie nicht Gegenstand normaler Handelsgeschäfte waren.
49 Zudem geht der Verweis der Klägerin auf die Randnrn. 15 bis 18 des Urteils [des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat (250/85, Slg. 1988, 5683)] im vorliegenden Fall fehl. In diesem Urteil ist der Gerichtshof nämlich zwar davon ausgegangen, dass die Organe zu Recht den Normalwert der Einfuhren aus Japan anhand der Wiederverkaufspreise des Vertreibers auf dem Inlandsmarkt ermittelt hatten; dieser Standpunkt war jedoch darauf gegründet, dass Japan ein Land mit Marktwirtschaft war.
50 Weiterhin ist festzustellen, dass nach dem 17. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf eine andere angemessene Berechnungsgrundlage für den Normalwert der von der Klägerin hergestellten Hebelmechaniken zurückgegriffen wurde. Nach der Rechtsprechung bezweckt diese Vorschrift, die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten zu verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf dem Markt wirkenden Kräfte sind (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86 und C‑160/87, Slg. 1990, I‑2945, Randnr. 26, und vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, Slg. 1991, I‑5163, Randnr. 10). Für die Hebelmechaniken der Klägerin ergibt sich aus dem Schreiben vom 3. Juli 2006, dass der Normalwert anhand der Herstellungs‑, Verwaltungs‑ und anderer Gemeinkosten vergleichbarer Gemeinschaftshersteller sowie einer Schätzung des angemessenen Gewinns berechnet wurde. Dagegen konnten in diese Berechnung keine Direktvertriebskosten einbezogen werden, weil mit dem Vertrieb der Erzeugnisse der Klägerin, wie diese mehrfach in dem der Kommission während der Untersuchung übersandten Fragebogen und in dem Schreiben vom 5. Juni 2006 einräumt, LECO und WWS betraut waren.
51 Aus der Art und Weise der Berechnung des Normalwerts der Hebelmechaniken der Klägerin und insbesondere aus der Nichteinbeziehung der Vertriebskosten in diese Berechnung folgt mithin, dass ein Ungleichgewicht beim Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises der Hebelmechaniken der Klägerin entstanden wäre, wenn die Organe nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung eine Berichtigung in Form des Abzugs der Kosten des Vertriebs der Hebelmechaniken der Klägerin auf dem Gemeinschaftsmarkt vom Ausfuhrpreis vorgenommen hätten.
52 Folglich ist festzustellen, dass die Organe mit der Berichtigung des Ausfuhrpreises der von der Klägerin hergestellten Hebelmechaniken gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung keine offensichtliche Fehlbeurteilung vorgenommen haben.
53 Demnach ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.“
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten
12 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Dongguan,
– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der erste Teil ihres ersten Klagegrundes zurückgewiesen wurde;
– die endgültige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit ein Antidumpingzoll auf von Dongguan hergestellte Hebelmechaniken erhoben wird, der den Betrag des Zolls übersteigt, der gezahlt werden müsste, wenn die gerügte Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht vorgenommen worden wäre;
– dem Rat die Kosten dieses Verfahrens einschließlich des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
13 Der Rat beantragt in seiner Rechtsmittelbeantwortung,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– hilfsweise, die Klage abzuweisen;
– in jedem Fall Dongguan die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
14 Die Kommission erklärt, sie mache sich den Standpunkt des Rates zu eigen.
15 IML unterstützt die Anträge des Rates.
Zum Rechtsmittel
16 Dongguan beantragt mit einem einzigen Rechtsmittelgrund die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hat, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung geltend gemacht wurde, da die Organe den Normalwert und die Ausfuhrpreise der Hebelmechaniken auf verschiedenen Handelsstufen verglichen hätten.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
17 Nach Ansicht von Dongguan hat es das Gericht unterlassen, dem Begriff des Vergleichsnormalwerts, wie er in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung festgelegt sei, die richtige rechtliche Wirkung zu verleihen.
18 Infolgedessen sei das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein solcher Vergleichsnormalwert der Stufe entspreche, auf der die Hebelmechaniken die Produktionslinie von Dongguan in China verließen, obwohl im angefochtenen Urteil selbst festgestellt worden sei, dass die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten für die Verkäufe im Inland und die Ausfuhr nicht von dem Unternehmen in China, sondern von verbundenen Unternehmen in einem Land mit Marktwirtschaft, nämlich Hongkong, getragen worden seien.
19 Dongguan macht sodann geltend, nach Randnr. 38 in Verbindung mit den Randnrn. 50, 60 und 63 des angefochtenen Urteils stehe fest, dass die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten von LECO und WWS in Hongkong Kosten für den Ausfuhrvertrieb und den Vertrieb in China seien und dass der Umstand, dass Dongguan keine Vertriebskosten in China entstanden seien, unstreitig sei. Der Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung ergebe sich unmittelbar aus dem Vorbringen zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung
20 Der Umstand, dass LECO und WWS mit dem Vertrieb der Erzeugnisse von Dongguan betraut gewesen seien, stehe in keinerlei Beziehung zu der Ermittlung des Normalwerts, weil dieser Wert ein Vergleichsnormalwert und mithin nicht auf die Kosten der Rechtsmittelführerin gestützt sei. Daher sei die Feststellung des Gerichts in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils, in diese Berechnungen hätten keine Direktvertriebskosten einbezogen werden können, da mit dem Vertrieb der Erzeugnisse von Dongguan LECO und WWS betraut gewesen seien, irrig.
21 Dagegen sei die Feststellung, dass LECO und WWS mit dem Vertrieb der Erzeugnisse von Dongguan betraut gewesen seien, relevant für die Ermittlung der Stufe im Vertriebskreislauf der Rechtsmittelführerin, für die der nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelte Normalwert ein korrekter Vergleichsnormalwert sei. Die im Vertriebskreislauf der Rechtsmittelführerin zu berücksichtigende Stufe entspreche der „Stufe ab Werk“, d. h. dem Normalwert, zu dem das Erzeugnis erstmals auf dem Inlandsmarkt an eine nicht verbundene Person geliefert werde.
22 Der Rat verweist darauf, dass der Sachverhalt, auf den sich dieser Rechtsmittelgrund bezieht, unbestritten sei. Die Organe hätten richtigerweise einen rechnerisch ermittelten Normalwert auf der Stufe „ab Werk“ für eine Gesellschaft berechnet, die für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt keine Direktvertriebskosten trage, und sich dabei auf die Angaben aus dem Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft gestützt. Der Ausfuhrpreis sei auf der Grundlage der Preise berechnet worden, die WWS dem ersten unabhängigen Kunden. in Rechnung stelle.
23 Die Organe hätten allerdings gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eine Berichtigung des von Dongguan angewandten Ausfuhrpreises vorgenommen, weil diese ihre Erzeugnisse nicht unmittelbar an unabhängige Kunden verkaufe, sondern ihre gesamten Ausfuhrverkäufe unter Einschaltung ihrer beiden verbundenen Vertriebsgesellschaften, nämlich LECO und WWS, durchführe. Die Organe seien insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verhältnis von Dongguan zu ihren verbundenen Gesellschaften LECO und WWS mit dem zu einem Wirtschaftsteilnehmer verglichen werden könne, der auf Provisionsgrundlage tätig werde.
24 Dongguan habe nicht vorgetragen, dass die Organe gegen Art. 2 Abs. 1 bis 3 und 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen hätten, weil sie die Vertriebskosten nicht in den rechnerisch ermittelten Normalwert einbezogen hätten. Schließlich müsse auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung zurückgewiesen werden, weil sie sich ausschließlich auf die Behauptung stütze, dass der Normalwert der Stufe „ab WWS“ entspreche. Dieses Vorbringen sei offensichtlich irrig und jedenfalls unzulässig, denn damit würden die Tatsachenfeststellungen des Gerichts beanstandet. Daher sei auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
25 Die Bestimmung des Normalwerts und die Bestimmung des Ausfuhrpreises erfolgen nach unterschiedlichen Regeln; daher müssen die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten, um die es geht, nicht notwendigerweise in beiden Fällen in gleicher Weise behandelt werden. Allerdings können mögliche Unterschiede zwischen beiden Werten im Rahmen der in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgesehenen Berichtigungen berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 73).
26 Sowohl nach dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung kann eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen, damit ein Vergleich auf derselben Handelsstufe gewährleistet ist.
27 In der vorliegenden Rechtssache macht Dongguan geltend, dass der gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung bestimmte Vergleichsnormalwert dem Normalwert entsprechen müsse, der im vorliegenden Fall der Stufe „ab WWS“ entspreche. Da es im vorliegenden Fall im betroffenen Land keine Marktwirtschaft gebe, müsse der gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung bestimmte Normalwert einem solchen Normalwert entsprechen, der unter marktwirtschaftlichen Bedingungen bestimmt worden sei und der dem Normalwert entspreche, zu dem das Erzeugnis erstmals auf dem Inlandsmarkt einer nicht verbundenen Person, also dem ersten unabhängigen Kunden, geliefert werde.
28 Das Gericht habe im angefochtenen Urteil die Kürzung des Ausfuhrpreises auf einer Stufe vor der Stufe „ab WWS“ gebilligt und damit den Grundsatz der Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis verletzt, der der Stufe „ab WWS“ entsprechen müsse; dies stelle somit einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung dar.
29 In der vorliegenden Rechtssache geht aus dem 18. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung hervor, dass der Normalwert anhand der Angaben aus dem Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft bestimmt wurde. Nach dem 21. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung wurde die in den Erwägungsgründen 41 und 42 der vorläufigen Verordnung erwähnte Methodik bestätigt.
30 Nach dem 22. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung erfolgte der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis dieser Hebelmechaniken auf Ab-Werk-Basis auf derselben Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Die Faktoren, für die Berichtigungen anerkannt wurden, betreffen Kosten für den Vertrieb der Hebelmechaniken von Dongguan auf dem Gemeinschaftsmarkt.
31 Dongguan macht jedoch erstens unter Berufung auf das Urteil Brother Industries/Rat (Randnrn. 15 bis 18) geltend, dass die in Rede stehende Hauptfrage die Bestimmung der Stufe in ihrem Vertriebskreislauf betreffe, der der Vergleichsnormalwert gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung entsprechen müsse, also ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen ermittelter Normalwert.
32 Aus diesem Urteil geht zwar hervor, dass, da die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der Bestimmung des Verkaufspreises eines Erzeugnisses dient, wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde, es in diesem besonderen Fall gerechtfertigt war, die Wiederverkaufspreise des verbundenen Vertriebsunternehmens zu verwenden, da diese Preise als diejenigen des ersten Verkaufs des Erzeugnisses im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten. In dieser Rechtssache gab es im betroffenen Land jedoch eine Marktwirtschaft. In der vorliegenden Rechtssache ist dagegen der Normalwert der betreffenden Hebelmechaniken auf einer in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils beschriebenen angemessenen Grundlage nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung rechnerisch ermittelt worden, da es in dem betreffenden Land keine Marktwirtschaft gibt.
33 Auch wenn Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung den allgemeinen Grundsatz aufstellt, dass sich der Normalwert normalerweise auf die Preise stützt, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind, geht weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik von Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass dann, wenn die Organe der Union den Normalwert auf „jeder anderen angemessenen Grundlage“ bestimmen, dieser Normalwert stets dem Normalwert entsprechen müsste, zu dem das Erzeugnis dem ersten unabhängigen Kunden geliefert wird. Eine solche Auslegung würde in das Ermessen der Unionsorgane in Bezug auf die Bestimmung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ikea Wholesale, Randnr. 40).
34 Dieses Ergebnis wird nicht durch Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung in Frage gestellt, der nur die Berechnung des Normalwerts eines in einem Land mit Marktwirtschaft tätigen Ausfuhrunternehmens betrifft.
35 Aufgrund dessen ist anzuerkennen, dass die Organe den rechnerisch ermittelten Normalwert auf der Stufe „ab Werk“ ordnungsgemäß berechnet haben, da die in Rede stehende Gesellschaft für ihren Vertrieb auf dem Inlandsmarkt keine Direktvertriebskosten trägt.
36 In Randnr. 51 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ungleichgewicht beim Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises der Hebelmechaniken von Dongguan entstanden wäre, wenn die Organe nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung eine Berichtigung in Form des Abzugs der Kosten des Vertriebs der Hebelmechaniken von Dongguan auf dem Gemeinschaftsmarkt vom Ausfuhrpreis vorgenommen hätten, da die Vertriebskosten nicht in die Bestimmung des Normalwerts einbezogen worden seien.
37 Um eine solche Berichtigung vornehmen zu können, müssen sich die Organe auf Faktoren wie die Vertriebskosten aufgrund der Vermarktung der Hebelmechaniken von Dongguan auf dem Gemeinschaftsmarkt stützen, die in bestimmtem Umfang den Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert beeinflussen können.
38 Im vorliegenden Fall haben die Organe den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Preise bestimmt, die die mit Dongguan verbundenen Gesellschaften dem ersten unabhängigen Kunden in Rechnung stellen. Das Gericht stellt in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils fest, dass Dongguan einräumt und die Organe bestätigen, dass der Ausfuhrpreis der Hebelmechaniken den Preisen entspricht, die WWS für unabhängige Kunden auf dem Gemeinschaftsmarkt praktiziert.
39 Somit wurden der rechnerisch ermittelte Normalwert und der Ausfuhrpreis im vorliegenden Fall auf zwei unterschiedlichen Handelsstufen bestimmt, was eine Berichtigung rechtfertigen kann.
40 Daraus ist zu schließen, dass die Berücksichtigung des Unterbleibens von Direktverkäufen von Dongguan an unabhängige Kunden bei der Berichtigung, die die Unionsorgane gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommen haben, den Normalwert und den Ausfuhrpreis für die Bestimmung der Dumpingspanne gemäß den Erfordernissen eines gerechten Vergleichs nach dieser Bestimmung auf derselben Handelsstufe vergleichbar gemacht hat. Aus dieser Berichtigung ergibt sich, dass keiner dieser beiden Faktoren Direktvertriebskosten enthält.
41 Infolgedessen haben weder die Organe noch das Gericht durch die Vornahme der in Rede stehenden Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung einen Fehler begangen.
42 Daher ist der einzige von Dongguan geltend gemachte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Kosten
43 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Dongguan mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Rat und IML ihre Verurteilung beantragt haben, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren ebenfalls entsprechende Anwendung findet, trägt die Kommission, Streithelferin im ersten Rechtszug, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und der IML Industria Meccanica Lombarda Srl.
3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
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