Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Juli 2010 – Kommission/Estland
(Rechtssache C‑515/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/21/EG – Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 9-12)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102, S. 15) nachzukommen
Tenor
1.
Die Republik Estland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Republik Estland trägt die Kosten.
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