Rechtssache C‑536/09
Marija Omejc
gegen
Republika Slovenija
(Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije)
„Gemeinsame Agrarpolitik – Gemeinschaftliche Beihilferegelungen – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem – Verordnung (EG) Nr. 796/2004 – Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle – Begriff – Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt – Vertreter des Betriebsinhabers – Begriff“
Leitsätze des Urteils
1. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Vor‑Ort‑Kontrollen – Begriffs des Unmöglichmachens der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle
(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission Art. 23 Abs. 2)
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Vor-Ort-Kontrollen – Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beihilfeantrags im Fall des Unmöglichmachens der Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle
(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission Art. 23 Abs. 2)
3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Vor‑Ort‑Kontrollen – Begriff des Vertreters
(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission Art. 23 Abs. 2)
4. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Vor‑Ort‑Kontrollen – Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt, dessen Inhaber er ist
(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission Art. 23 Abs. 2)
1. Der Ausdruck „die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht“ in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor‑Ort‑Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird.
(vgl. Randnr. 30, Tenor 1)
2. Die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter von dem Teil der Vor‑Ort‑Kontrolle, der seine Mitwirkung erfordert, angemessen benachrichtigt wurde.
(vgl. Randnr. 34, Tenor 2)
3. Der Begriff des Vertreters in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass er bei Vor‑Ort‑Kontrollen jede volljährige geschäftsfähige Person erfasst, die auf dem Hof wohnt und der zumindest ein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde, sofern der Betriebsinhaber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sie mit seiner Vertretung zu betrauen, und sich damit verpflichtet hat, für jedes Tun und Unterlassen dieser Person einzustehen.
(vgl. Randnr. 40, Tenor 3)
4. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt, dessen Inhaber er ist, nicht verpflichtet ist, einen Vertreter zu bestellen, der grundsätzlich jederzeit auf dem Hof erreichbar ist.
(vgl. Randnr. 45, Tenor 4)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
16. Juni 2011(*)
„Gemeinsame Agrarpolitik – Gemeinschaftliche Beihilferegelungen – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem – Verordnung (EG) Nr. 796/2004 – Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle – Begriff – Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt – Vertreter des Betriebsinhabers – Begriff“
In der Rechtssache C‑536/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upravno sodišče Republike Slovenije (Slowenien) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2009, in dem Verfahren
Marija Omejc
gegen
Republika Slovenija
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und J. Malenovský,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Frau Omejc, vertreten durch M. Klofutar, odvetnik,
– der slowenischen Regierung, vertreten durch N. Aleš Verdir und V. Klemenc als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche‑Duvieusart, M. Peternel und D. Kukovec als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Omejc, einer Landwirtin, und der Republik Slowenien, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung, wegen der von diesem ausgesprochenen Zurückweisung des Widerspruchs der Betroffenen gegen die Entscheidung der Agentur der Republik Slowenien für Agrarmärkte und die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden: Zahlstelle), mit der ihr Antrag auf Direktzahlung an einen landwirtschaftlichen Betrieb für das Jahr 2006 abgelehnt worden war.
Rechtlicher Rahmen
3 Der erste Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 271, S. 1) lautet:
„Für die Direktzahlungen im Rahmen der verschiedenen Einkommensstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden.“
4 Art. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) ‚Betriebsinhaber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 [EG] befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
…“
5 Der 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 796/2004 lautet:
„Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen sollte wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor‑Ort‑Kontrollen sowohl in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen für die Beihilferegelungen als auch auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festgelegt werden. Ferner sollten die Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen in der Regel unangekündigt erfolgen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen gleichzeitig durchführen.“
6 Im 55. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es:
„Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Für die Behandlung festgestellter Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen sollten dabei gesonderte Vorschriften bei den unterschiedlichen Beihilferegelungen gelten.“
7 Art. 23 der Verordnung Nr. 796/2004 bestimmt:
„(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht.“
8 Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 Am 15. März 2006 stellte Frau Omejc bei der Zahlstelle einen Antrag auf Direktzahlung an einen landwirtschaftlichen Betrieb für das Jahr 2006.
10 Bei einer ersten, unangekündigten Kontrolle am 7. September 2006, die sich auf die Fläche und das Vieh des landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Inhaberin die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist, bezog, wurde nur eine Unregelmäßigkeit festgestellt, nämlich das Fehlen der Markierung bei einem Schaf des Betriebs.
11 Um zu überprüfen, ob diese Unregelmäßigkeit behoben worden war, wollte die Kontrolleurin der Zahlstelle am 24. November 2006 eine zweite Vor‑Ort‑Kontrolle durchführen. Am Vortag hatte die Kontrolleurin die Festnetznummer des Betriebs angerufen und den dort lebenden Vater von Frau Omejc von dieser Kontrolle unterrichtet. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die nicht mehr auf dem Hof wohnte, hatte jedoch in ihrem Beihilfeantrag die Mobilfunknummer angegeben, unter der sie erreichbar war.
12 Da der Vater von Frau Omejc nicht in der Lage gewesen war, die Betroffene über die Durchführung der betreffenden Kontrolle zu informieren und nicht zur Vertretung seiner Tochter ermächtigt worden war, konnte die Kontrolleurin in Abwesenheit von Frau Omejc die nötigen Unterlagen nicht überprüfen und dementsprechend die Vor‑Ort‑Kontrolle vom 24. November 2006 nicht abschließen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erfuhr hiervon erst, als sie über die Telefonnummer, die die Kontrolleurin ihrem Vater genannt hatte, mit dieser in Verbindung trat und die Kontrolle beendet war.
13 Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2006 lehnte die Zahlstelle den Beihilfeantrag von Frau Omejc gestützt auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens der von der Zahlstelle ermächtigten Person nicht ermöglicht habe, eine Vor‑Ort‑Kontrolle durchzuführen.
14 Am 27. Dezember 2006 legte Frau Omejc gegen diese Entscheidung beim Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung Widerspruch ein. Mit Entscheidung vom 18. April 2007 wies das Ministerium den Widerspruch zurück und führte aus, dass die Vor‑Ort‑Kontrolle ausschließlich aus Gründen verhindert oder gar unmöglich gemacht worden sei, die der Klägerin des Ausgangsverfahrens zuzuschreiben seien, und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 von der Zahlstelle daher richtig angewandt worden sei.
15 Am 27. Juni 2007 erhob Frau Omejc beim Upravno sodišče Republike Slovenije Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung ihres Widerspruchs und auf Gewährung der beantragten Beihilfe.
16 In seinem Vorabentscheidungsersuchen stellt das vorlegende Gericht fest, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 nicht klarstelle, ob ein Beihilfeantrag nur bei vorsätzlichem oder auch bei fahrlässigem Handeln des Betriebsinhabers oder seines Vertreters abgelehnt werden müsse. Außerdem definiere diese Bestimmung nicht den Begriff des Vertreters. Nach der Feststellung, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung der betreffenden Bestimmung der Verordnung Nr. 796/2004 erforderlich sei, hat das Gericht folglich beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist der Ausdruck „die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht“ unter Anwendung des nationalen Rechts auszulegen, das den Begriff des Unmöglichmachens an ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln einer bestimmten Person knüpft?
2. Falls Frage 1 verneint wird: Ist der Ausdruck „die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht“ dahin auszulegen, dass davon neben vorsätzlichen Handlungen oder vorsätzlich herbeigeführten Umständen, die die Durchführung der Kontrolle unmöglich machen, auch jedes andere Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann, wenn aufgrund dessen die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte?
3. Falls Frage 2 bejaht wird: Setzt die Verhängung der Sanktion nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 voraus, dass der Betriebsinhaber von dem Teil der Kontrolle, der seine Mitwirkung erfordert, angemessen benachrichtigt wurde?
4. Ist in Fällen, in denen der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht auf dem Hof lebt, der Begriff des Vertreters in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 nach nationalem Recht oder nach dem Gemeinschaftsrecht auszulegen?
5. Falls die vorangehende Frage nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen ist: Ist Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 dahin auszulegen, dass als Vertreter des Betriebsinhabers bei Vor-Ort-Kontrollen jede volljährige geschäftsfähige Person anzusehen ist, die auf dem Hof lebt und der zumindest teilweise die Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde?
6. Falls Frage 4 nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen und Frage 5 zu verneinen ist: Ist ein Hofinhaber (ein Betriebsinhaber im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004), der nicht auf dem Hof lebt, verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, der grundsätzlich jederzeit auf dem Hof erreichbar ist?
Zu den Vorlagefragen
Zu den ersten beiden Fragen
17 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Ausdruck „die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht“ in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist, und, wenn ja, ob dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor‑Ort‑Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte.
18 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass weder Art. 23 Abs. 2 noch irgendeine andere Bestimmung der Verordnung Nr. 796/2004 einen Verweis auf das nationale Recht enthalten, soweit es um den Ausdruck „die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht“ geht.
19 Insoweit folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C‑287/98, Slg. 2000, I‑6917, Randnr. 43, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 32).
20 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Ausdruck „die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht“ in einer Bestimmung, die zu einer Verordnung gehört, die nicht auf das nationale Recht verweist, als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der in allen Mitgliedstaaten denselben Sinn und dieselbe Bedeutung haben muss. Daher hat der Gerichtshof ihm eine in der Unionsrechtsordnung einheitliche Auslegung zu geben.
21 Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 1. März 2007, Schouten, C‑34/05, Slg. 2007, I‑1687, Randnr. 25, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C‑116/10, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 12).
22 Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 keinen Hinweis enthält, welcher Sinn dem in dieser Bestimmung enthaltenen Ausdruck „die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht“ beizumessen ist. In dieser Bestimmung heißt es nämlich nur, dass die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt werden, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter „die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht“, nicht aber, dass das Unmöglichmachen der Durchführung dieser Kontrolle die Folge eines Verhaltens sein muss, von dem neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann.
23 Sodann geht aus einer vergleichenden Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 hervor, dass diese Bestimmung Unterschiede in Bezug auf den Ausdruck „die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht“ aufweist. Einige Sprachfassungen, wie die englische, die französische und die slowenische Sprachfassung, verwenden nämlich das Wort „verhindert“, während andere Fassungen eine andere Formulierung benutzen. So gebraucht die deutsche Sprachfassung den Ausdruck „unmöglich macht“, und nach der italienischen Sprachfassung hängt die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge davon ab, dass „eine Vor‑Ort‑Kontrolle aus Gründen, die dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter zuzuschreiben sind, nicht durchgeführt werden kann“.
24 Bestehen solche sprachlichen Unterschiede, lässt sich die Bedeutung des betreffenden Begriffs des Unionsrechts nicht auf der Grundlage einer ausschließlich wörtlichen Auslegung ermitteln. Daher ist dieser Begriff in seinem Kontext und nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung auszulegen, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C‑372/88, Slg. 1990, I‑1345, Randnr. 19, vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C‑455/05, Slg. 2007, I‑3225, Randnr. 20, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, Slg. 2008, I‑7523, Randnr. 39).
25 Zum Kontext des der Wendung „die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht“ entsprechenden Ausdrucks ist festzustellen, dass er in Art. 23 der Verordnung Nr. 796/2004 enthalten ist, dem eine besondere Bedeutung in dieser Verordnung zukommt, da er die allgemeinen Grundsätze aufstellt, nach denen die Kontrollen durchgeführt werden müssen. Hierzu sieht Abs. 1 dieser Bestimmung vor, dass die in der betreffenden Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt werden, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
26 Aus den Erwägungsgründen 29 und 55 der Verordnung Nr. 796/2004 schließlich ergibt sich, dass mit ihr in Bezug auf die Durchführung der Kontrollen insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen wirksam überwacht und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug wirksam geschützt werden sollen.
27 Daraus folgt, dass die Kontrollen für die Erreichung der mit der Verordnung Nr. 796/2004 auf diese Weise angestrebten Ziele unverzichtbar sind und demnach die Vereitelung ihrer Durchführung unter diesem Blickwinkel erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen muss, wie die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge, wie es Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung in Bezug auf die Vor‑Ort‑Kontrollen vorsieht.
28 Sind diese erheblichen rechtlichen Folgen im Hinblick auf das genannte Ziel der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug gerechtfertigt, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter mit dem Vorsatz handelt, einer Vor‑Ort‑Kontrolle im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 zu entgehen, so kann Gleiches jedoch nicht gelten, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Hat der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht mit einem solchen Vorsatz gehandelt, ist die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge nach dieser Bestimmung daher nur gerechtfertigt, wenn er oder sein Vertreter die Durchführung der fraglichen Kontrolle oder eines Teils von ihr durch ein Tun oder Unterlassen verhindert oder unmöglich gemacht hat, das auf seine Fahrlässigkeit zurückgeführt werden kann, und er keine derartigen Maßnahmen ergriffen hat.
29 Die Umstände, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter alle in seiner Macht stehenden vernünftigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die vollständige Durchführung der Vor‑Ort‑Kontrolle nicht verhindert oder unmöglich gemacht wird, insbesondere dadurch, dass er der betreffenden Zahlstelle eine Telefonnummer mitgeteilt hat, unter der er erreichbar ist, dass er in gutem Glauben unter Aufwendung aller Sorgfalt eines verständigen Landwirts gehandelt hat und dass ein betrügerisches Verhalten völlig ausgeschlossen ist, sind daher wichtige Faktoren für die Feststellung, ob dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung der Vor‑Ort‑Kontrolle im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 unmöglich gemacht hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die betreffenden Umstände unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts des vorliegenden Falles im Ausgangsverfahren erwiesen sind.
30 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass der Ausdruck „die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht“ in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor‑Ort‑Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird.
Zur dritten Frage
31 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 voraussetzt, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter von dem Teil der Vor‑Ort‑Kontrolle, der seine Mitwirkung erfordert, angemessen benachrichtigt wurde.
32 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 keine Verpflichtung begründet, den Betriebsinhaber oder seinen Vertreter von der Durchführung der Vor‑Ort‑Kontrolle oder eines Teils von ihr zu benachrichtigen. Nach dieser Bestimmung rechtfertigt die bloße Tatsache, dass die Durchführung der fraglichen Kontrolle unmöglich gemacht wird, die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Landwirt gebührend davon benachrichtigt wurde, dass eine Kontrolle ansteht. Folglich hängt die in dieser Bestimmung vorgesehene Ablehnung der Beihilfeanträge nicht davon ab, dass der Landwirt oder sein Vertreter vorab von dem Teil der Vor‑Ort‑Kontrolle, der seine Mitwirkung erfordert, angemessen benachrichtigt wurde.
33 Auch aus keiner anderen Bestimmung der Verordnung Nr. 796/2004 geht hervor, dass der Landwirt von einer bevorstehenden Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet werden müsste. Vielmehr werden nach Art. 25 Abs. 1 derselben Verordnung die Vor‑Ort‑Kontrollen grundsätzlich unangekündigt durchgeführt und darf eine Ankündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.
34 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 nicht voraussetzt, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter von dem Teil der Vor‑Ort‑Kontrolle, der seine Mitwirkung erfordert, angemessen benachrichtigt wurde.
Zu den Fragen 4 und 5
35 Mit seinen Fragen 4 und 5, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff des Vertreters in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist, und, wenn ja, ob dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er bei Vor‑Ort‑Kontrollen jede volljährige geschäftsfähige Person erfasst, die auf dem Hof wohnt und der zumindest teilweise die Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde.
36 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass weder der genannte Art. 23 Abs. 2 noch irgendeine andere Bestimmung der Verordnung Nr. 796/2004 einen Verweis auf das nationale Recht enthält, soweit es um den in diesem Artikel enthaltenen Begriff des Vertreters geht.
37 Aus der in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass der Begriff des Vertreters in einer Bestimmung einer Verordnung, die nicht auf das nationale Recht verweist, als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der in allen Mitgliedstaaten denselben Sinn und dieselbe Bedeutung haben muss. Daher hat der Gerichtshof dem Begriff des Vertreters eine in der Unionsrechtsordnung einheitliche Auslegung zu geben.
38 Wie aus Randnr. 27 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sieht Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 vor, dass sich der Betriebsinhaber, wenn er die Durchführung der Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht, erheblichen rechtlichen Folgen aussetzt, da die betreffenden Beihilfeanträge in diesem Fall abgelehnt werden. Diese Bestimmung zieht zudem dieselben Folgen nach sich, wenn die Kontrolle unmöglich gemacht wird, gleichgültig, ob das Verhalten des Betriebsinhabers oder das seines Vertreters hierfür ursächlich ist, da beide insoweit einander gleichgestellt werden.
39 Falls die Durchführung der Vor‑Ort‑Kontrolle durch das Verhalten des Vertreters des Betriebsinhabers unmöglich gemacht wird, werden die betreffenden Beihilfeanträge folglich abgelehnt, und der Betriebsinhaber trägt somit die rechtlichen Folgen des Tuns oder Unterlassens seines Vertreters. Da in diesem Fall der Betriebsinhaber die volle Verantwortung für das Verhalten seines Vertreters übernehmen muss, kann nur dann jede volljährige geschäftsfähige Person, die auf dem Hof lebt und der zumindest ein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde, als „Vertreter“ des Betriebsinhabers im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 angesehen werden, wenn der Wille des Betriebsinhabers, sie zu seinem Vertreter zu bestellen, klar zum Ausdruck gebracht worden ist.
40 Aufgrund aller dieser Erwägungen ist auf die Fragen 4 und 5 zu antworten, dass der Begriff des Vertreters in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass er bei Vor‑Ort‑Kontrollen jede volljährige geschäftsfähige Person erfasst, die auf dem Hof wohnt und der zumindest ein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde, sofern der Betriebsinhaber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sie mit seiner Vertretung zu betrauen, und sich damit verpflichtet hat, für jedes Tun und Unterlassen dieser Person einzustehen.
Zur sechsten Frage
41 Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt, dessen Inhaber er ist, verpflichtet ist, einen Vertreter zu bestellen, der grundsätzlich jederzeit auf dem Hof erreichbar ist.
42 Hierzu ist festzustellen, dass weder Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Verordnung für einen Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt, dessen Inhaber er ist, die Verpflichtung begründen, einen Vertreter zu bestellen.
43 Da das Ziel der Kontrollen, wie in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgesehen, darin besteht, zuverlässig prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden, kann außerdem vom Betriebsinhaber nicht schon deshalb die Benennung eines Vertreters verlangt werden, weil er nicht auf seinem Hof wohnt. Dieses Ziel muss als erreicht angesehen werden, sobald der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht die Durchführung der Vor‑Ort‑Kontrolle im Sinne von Art. 23 Abs. 2, wie vom Gerichtshof in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils ausgelegt, unmöglich gemacht hat.
44 Ebenso ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Verordnung Nr. 796/2004 den Betriebsinhaber verpflichtet, jederzeit auf dem Hof erreichbar zu sein, dessen Inhaber er ist. Folglich kann eine solche Verpflichtung auch nicht für den Vertreter dieses Betriebsinhabers gelten. Jedenfalls wäre eine derartige Verpflichtung übermäßig und in der Praxis unmöglich einzuhalten.
45 Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt, dessen Inhaber er ist, nicht verpflichtet ist, einen Vertreter zu bestellen, der grundsätzlich jederzeit auf dem Hof erreichbar ist.
Kosten
46 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
1. Der Ausdruck „die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht“ in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor‑Ort‑Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird.
2. Die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter von dem Teil der Vor‑Ort‑Kontrolle, der seine Mitwirkung erfordert, angemessen benachrichtigt wurde.
3. Der Begriff des Vertreters in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass er bei Vor‑Ort‑Kontrollen jede volljährige geschäftsfähige Person erfasst, die auf dem Hof wohnt und der zumindest ein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde, sofern der Betriebsinhaber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sie mit seiner Vertretung zu betrauen, und sich damit verpflichtet hat, für jedes Tun und Unterlassen dieser Person einzustehen.
4. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt, dessen Inhaber er ist, nicht verpflichtet ist, einen Vertreter zu bestellen, der grundsätzlich jederzeit auf dem Hof erreichbar ist.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Slowenisch.
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