Rechtssache C–537/09
Ralph James Bartlett u. a.
gegen
Secretary of State for Work and Pensions
(Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Vereinigtes Königreich])
„Vorabentscheidungsersuchen – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) – Getrennte Leistung – Beitragsunabhängige Sonderleistung – Mangelnde Exportierbarkeit“
Leitsätze des Urteils
1. Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Beitragsunabhängige Sonderleistungen – Begriff
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 4 Abs. 2a und Anhang IIa)
2. Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Beitragsunabhängige Sonderleistungen – Begriff
(Art 48 AEUV, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 10a)
1. Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 631/2004 und der Verordnung Nr. 1408/71, geändert durch die Verordnung Nr. 647/2005, ist dahin auszulegen, dass die Mobilitätskomponente einer Unterhaltsbeihilfe für Behinderte eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung ist, die in Anhang IIa dieser Verordnungen aufgeführt wird.
(vgl. Randnr. 33, Tenor 1)
2. Die Prüfung von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 631/2004 und der Verordnung Nr. 1408/71, geändert durch die Verordnung Nr. 647/2005, hat im Hinblick auf die Vorschriften über die Freizügigkeit nichts ergeben, was die Gültigkeit dieses Artikels berühren könnte, soweit er es zulässt, die Gewährung der Mobilitätskomponente einer nach nationalem Recht vorgesehenen Unterhaltsbeihilfe für Behinderte von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in dem betreffenden Mitgliedstaat abhängig zu machen.
Bei den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln handelt es sich nämlich um Maßnahmen zur Durchführung von Art. 48 AEUV, die zur Herstellung der durch Art. 45 AEUV garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit ergriffen wurden. Dem Unionsgesetzgeber steht es in Bezug auf die in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen frei, im Rahmen der Durchführung von Art. 48 AEUV Bestimmungen zu erlassen, die vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit abweichen. Insbesondere kann die Gewährung von Leistungen, die eng an das soziale Umfeld gebunden sind, legitimerweise von der Voraussetzung eines Wohnsitzes im Staat des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden.
(vgl. Randnrn. 38, 40, 42, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
5. Mai 2011(*)
„Vorabentscheidungsersuchen – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) – Getrennte Leistung – Beitragsunabhängige Sonderleistung – Mangelnde Exportierbarkeit“
In der Rechtssache C‑537/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2009, in dem Verfahren
Ralph James Bartlett,
Natalio Gonzalez Ramos,
Jason Michael Taylor
gegen
Secretary of State for Work and Pensions
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Gonzalez Ramos, vertreten durch S. Penfold, Solicitor, und S. Cox, Barrister,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth und S. Ossowski als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Yerrell und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 100, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und der Verordnung Nr. 1408/71 in dieser letztgenannten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 1) (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1408/71), sowie die Gültigkeit des Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Bartlett, Herrn Gonzalez Ramos und Herrn Taylor einerseits und dem Secretary of State for Work and Pensions andererseits über die Entziehung ihres Anspruchs auf die Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance, im Folgenden: DLA), weil sie nicht mehr die Voraussetzungen der Anwesenheit und des Wohnsitzes in Großbritannien erfüllten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„‚Leistungen‘ …: sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen“.
4 In Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 heißt es:
„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
…“
5 Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:
„Diese Verordnung gilt auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfassten oder die nach Absatz 4 ausgeschlossenen Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern sie
a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden
b) oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind.“
6 Art. 4 Abs. 2a der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.
Der Ausdruck ‚besondere beitragsunabhängige Geldleistungen‘ bezeichnet die Leistungen,
a) die dazu bestimmt sind:
i) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht, oder
ii) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist, und
b) deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen; jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten; und
c) die in Anhang IIa aufgeführt sind.“
7 Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch er[worben] worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“
8 Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 sehen jedoch vor, dass die Bestimmungen in Art. 10 und Titel III dieser Verordnungen nicht für die in Art. 4 Abs. 2a dieser Verordnungen genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gelten und dass die betroffenen Personen diese Leistungen ausschließlich im Wohnmitgliedstaat und nach dessen Rechtsvorschriften erhalten, sofern diese Leistungen in Anhang IIa der Verordnungen aufgeführt sind.
9 Die DLA wird in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt, auf den Art. 10a Abs. 1 dieser Verordnungen verweist.
Nationales Recht
10 Section 63 des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 (Gesetz von 1992 über Sozialversicherungsbeiträge und ‑leistungen, im Folgenden: Gesetz von 1992) sieht vor:
„Beitragsunabhängige Leistungen im Sinne des Teils III dieses Gesetzes entsprechen folgender Beschreibung:
a) Unterstützungsbeihilfe;
b) Schwerbehindertengeld (mit altersabhängigem Zuschlag und Erhöhung für finanziell abhängige, voll- oder minderjährige Angehörige);
c) Pflegegeld (mit Erhöhung für finanziell abhängige volljährige Angehörige);
d) [DLA];
…“
11 Section 71 („Unterhaltsbeihilfe für Behinderte“) des Gesetzes von 1992 beschreibt die Regelung der DLA:
„(1) Die [DLA] umfasst eine Pflegekomponente und eine Mobilitätskomponente.
(2) Der Anspruch einer Person auf [DLA] kann aus einem Anspruch auf die eine, die andere oder beide Komponenten bestehen.
(3) Jede Komponente kann einer Person befristet oder unbefristet bewilligt werden; soweit die Bewilligung der [DLA] jedoch beide Komponenten umfasst, dürfen der Person die Komponenten jedoch nicht für befristete Zeiträume unterschiedlicher Länge bewilligt werden.
(4) Der Wochensatz der [DLA] für eine Woche, für die einer Person eine Komponente bewilligt wurde, ist der Wochensatz, der sich für diese Komponente jeweils gemäß diesem Gesetz oder gemäß den nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Verordnungsvorschriften errechnet.
(5) Der Wochensatz der [DLA] für eine Woche, für die einer Person beide Komponenten bewilligt wurden, ist die Summe der entsprechend errechneten jeweiligen Wochensätze beider Komponenten.
(6) Eine Person hat keinen Anspruch auf [DLA], sofern sie nicht bestimmte Voraussetzungen betreffend Wohnsitz und Anwesenheit in Großbritannien erfüllt.“
12 Section 73 des Gesetzes von 1992 konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der Mobilitätskomponente der DLA folgendermaßen:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes hat eine Person Anspruch auf die Mobilitätskomponente der [DLA] für jeden Zeitraum nach Vollendung des maßgebenden Lebensjahrs, in dem sie durchgängig
a) an einer körperlichen Behinderung leidet, aufgrund deren sie nicht oder praktisch nicht gehen kann, oder
b) in den Geltungsbereich von Subsection (2) fällt oder
c) in den Geltungsbereich von Subsection (3) fällt oder
d) gehen kann, jedoch körperlich oder geistig so schwer behindert ist, dass sie ungeachtet einer etwaigen Fähigkeit, vertraute Strecken allein zu bewältigen, außer Haus von dieser Fähigkeit nur Gebrauch machen kann, wenn sie die meiste Zeit von einer anderen Person geführt oder betreut wird.
(1A) Das ‚maßgebende Lebensjahr‘ im Sinne von Subsection (1) ist
a) bezüglich der in Subsection (1)(a), (b) oder (c) genannten Voraussetzungen das 3. Lebensjahr;
b) bezüglich der in Subsection (1)(d) genannten Voraussetzungen das 5. Lebensjahr.
(2) Eine Person fällt in den Geltungsbereich dieser Subsection, wenn sie
a) sowohl blind als auch taub ist und
b) sonstige gegebenenfalls festgelegte Voraussetzungen erfüllt.
(3) Eine Person fällt in den Geltungsbereich dieser Subsection, wenn sie
a) geistig schwer behindert ist,
b) schwere Verhaltensstörungen aufweist und
c) die beiden in Section 72(1)(b) und (c) genannten Voraussetzungen erfüllt.
…
(8) Eine Person hat nur dann Anspruch auf die Mobilitätskomponente für einen Zeitraum, wenn ihr Zustand es ihr während des größten Teils dieses Zeitraums erlaubt, von Zeit zu Zeit Einrichtungen zur Erleichterung der Fortbewegung in Anspruch zu nehmen.
(9) Eine Person hat nur dann Anspruch auf die Mobilitätskomponente der [DLA], wenn sie
a) durchgängig
i) während des Dreimonatszeitraums unmittelbar vor dem Datum, ab dem die Komponente zu bewilligen wäre, oder
ii) während eines anderweitig definierten Dreimonatszeitraums eine der in Subsection (1)(a) bis (d) genannten Voraussetzungen und
b) eine oder der genannten Voraussetzungen durchgängig
i) während des mit dem genannten Datum beginnenden Sechsmonatszeitraums oder
ii) (falls während des mit dem genannten Datum beginnenden Sechsmonatszeitraums mit dem Tod der Person zu rechnen ist) während des Zeitraums, der mit dem genannten Datum beginnt und mit dem Tod der Person endet, erfüllt hat oder wahrscheinlich erfüllen wird.
…
(10) Es werden zwei verschiedene Wochensätze für die Mobilitätskomponente festgesetzt.
…“
13 Die Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991 (Sozialversicherungsverordnung von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, im Folgenden: Verordnung von 1991) regelt u. a. in Regulation 2(1)(a) die in Section 71(6) des Gesetzes von 1992 festgelegten Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14 Die Ausgangsverfahren betreffen Klagen von Herrn Bartlett, Herrn Gonzalez Ramos und Herrn Taylor gegen die Bescheide des Secretary of State for Work and Pensions, mit denen ihnen der Anspruch auf DLA mit der Begründung entzogen wurde, dass sie die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien nicht mehr erfüllen. Diese Bescheide ergingen am 13. Mai 2005, 28. Februar 2002 und 8. September 2005.
15 Die im ersten Rechtszug zuständigen Gerichte wiesen die Klagen der Rechtsmittelführer ab. Das als Rechtsmittelgericht mit den drei Rechtsstreitigkeiten befasste Upper Tribunal ist der Ansicht, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C‑299/05, Slg. 2007, I‑8695), die Pflegekomponente der DLA als Leistung bei Krankheit im Sinne der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sei, deren Gewährung daher nicht von diesen Voraussetzungen abhängig sein könne.
16 In Bezug auf die Mobilitätskomponente dieser Leistung meint das Upper Tribunal, da ihre Gewährung nicht vom Vermögen abhänge und da sie kein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantiere, gleiche sie eher einer Leistung der sozialen Sicherheit als einer beitragsunabhängigen Sonderleistung.
17 Das Upper Tribunal betont, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Parlament und Rat jedenfalls nur in Bezug auf die geänderte Verordnung Nr. 1408/71 entschieden habe, die ab dem 5. Mai 2005 gelte, und dass dieses Urteil daher einer Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vorgreifen könne.
18 Demzufolge hat das Upper Tribunal das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Kann die Mobilitätskomponente der DLA nach den Sections 71 bis 76 des Gesetzes von 1992 für Zeiträume, in denen die Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung findet, abgetrennt von der DLA in ihrer Gesamtheit entweder als Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung oder als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a oder in eine sonstige Kategorie eingeordnet werden?
b) Falls die Frage a zu bejahen ist, welche Kategorie ist die richtige?
c) Falls die Frage a zu verneinen ist, in welche Kategorie ist die DLA richtigerweise einzuordnen?
d) Falls die Antwort auf Frage b oder Frage c zur Einordnung als Leistung der sozialen Sicherheit führt, handelt es sich dann bei der fraglichen Leistung um eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 oder um eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung?
e) Spielt für die Beantwortung einer der vorstehenden Fragen die im Urteil Kommission/Parlament und Rat in Nr. 2 des Tenors angeordnete zeitliche Aufrechterhaltung eine Rolle?
2. a) Kann die Mobilitätskomponente der DLA nach den Sections 71 bis 76 des Gesetzes von 1992 für Zeiträume, in denen die geänderte Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung findet, abgetrennt von der DLA in ihrer Gesamtheit entweder als Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung oder als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a oder in eine sonstige Kategorie eingeordnet werden?
b) Falls die Frage a zu bejahen ist, welche Kategorie ist die richtige?
c) Falls die Frage a zu verneinen ist, in welche Kategorie ist die DLA richtigerweise einzuordnen?
d) Falls die Antwort auf Frage b oder Frage c zur Einordnung als Leistung der sozialen Sicherheit führt, handelt es sich dann bei der fraglichen Leistung um eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 oder um eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung?
3. Falls die Beantwortung der vorstehenden Fragen zu dem Ergebnis führt, dass die Mobilitätskomponente richtigerweise als beitragsunabhängige Sonderleistung einzuordnen ist, sind irgendwelche anderen Regelungen oder Grundsätze des EG-Rechts im Rahmen der Frage relevant, ob das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland berechtigt ist, sich in Fällen wie den vorliegenden auf die Wohnsitz- und Anwesenheitsvoraussetzungen in Regulation 2(1)(a) der Verordnung von 1991 zu berufen?
Zu den Vorlagefragen
Zu den ersten beiden Fragen
19 Mit seinen ersten beiden Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass die Mobilitätskomponente der DLA eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung ist.
20 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst festzustellen, ob die Mobilitätskomponente der DLA für sich genommen als „Leistung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden kann.
21 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 69 des Urteils Kommission/Parlament und Rat festgestellt hat, dass sich die Mobilitätskomponente der DLA abtrennen lässt und somit für eine Aufnahme in die Liste des Anhangs IIa der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 in Betracht kommt, sofern das Vereinigte Königreich beschließt, eine Beihilfe zu schaffen, die nur diese einzelne Komponente betrifft. Daraus folgt, dass die Mobilitätskomponente der DLA für sich genommen eine Leistung im Sinne von Art. 1 Buchst. t der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.
22 Eine solche Feststellung ist aus denselben Gründen auch in Bezug auf die Verordnung Nr. 1408/71 geboten.
23 Daher kann die Mobilitätskomponente der DLA ebenfalls eine „Leistung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen.
24 Weiter ist, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, unbestritten, dass die Mobilitätskomponente der DLA beitragsunabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 74) und dass sie eine Geldleistung darstellt.
25 Zur Frage, ob die Mobilitätskomponente der DLA Sondercharakter hat, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass bei der DLA von einer Sozialhilfekomponente ausgegangen werden kann und dass die Mobilitätskomponente der DLA als beitragsunabhängige Sonderleistung angesehen werden „könnte“, die als nicht exportierbare Leistung rechtmäßig in die Liste des Anhangs IIa der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen werden könnte (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnrn. 67 und 74). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof, nachdem er die Nennung der DLA in der Liste dieses Anhangs für nichtig erklärt hat, entschieden, die Wirkungen dieser Nennung beschränkt auf den Mobilitätsteil der DLA vorläufig aufrechtzuerhalten, damit innerhalb einer angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen für dessen Aufnahme in den genannten Anhang getroffen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 75). Folglich kann die Mobilitätskomponente der DLA Sondercharakter im Sinne von Art. 4 Abs. 2a der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 haben.
26 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Sondercharakter einer Leistung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch ihren Zweck definiert (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap und Dams-Shipper, C‑154/05, Slg. 2006, I‑6249, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission vortragen, ist die Mobilitätskomponente der DLA im Sinne von Art. 4 Abs. 2a Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt, da sie ausschließlich die Eigenständigkeit und soziale Integration behinderter Menschen fördern soll und diesen so weit wie möglich dabei helfen soll, ein dem Leben von Menschen ohne Behinderung vergleichbares Leben zu führen. Der Anspruch auf diese Leistung wird demnach durch die Behinderung als solche eröffnet, und die Höhe der gewährten Leistung wird entsprechend dem Grad der Mobilitätsbeeinträchtigung der betreffenden Person bestimmt.
28 Aus den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung geht auch hervor, dass die Höhe der Mobilitätskomponente der DLA, die im betreffenden Mitgliedstaat von den mit den Mobilitätsproblemen des Empfängers verbundenen Kosten abhängig ist, eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in diesem Mitgliedstaat verknüpft ist.
29 Ferner und ergänzend geht aus den Verfahrensunterlagen und den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Mobilitätskomponente der DLA in der Praxis meist Personen gewährt wird, die an einer Behinderung leiden, die ihre Mobilität erheblich beeinträchtigt, und dass sich daraus zwangsläufig ergibt, dass diese Leistung in den allermeisten Fällen Personen zugutekommt, die aufgrund ihrer Behinderung nicht arbeiten können, auch wenn die nationale Regelung nicht auf das Vermögen abstelle.
30 Nach dem Vorstehenden ist daher festzustellen, dass die Mobilitätskomponente der DLA sowohl nach Art. 4 Abs. 2a der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 als auch nach Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 als besondere Leistung anzusehen ist.
31 Zur Frage, ob – wie Herr Gonzalez Ramos vorträgt – eine solche Leistung nicht mehr als in Anhang IIa der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt anzusehen sei, da das Vereinigte Königreich innerhalb der angemessenen Frist, die ihm vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Parlament und Rat gesetzt worden sei, die dazu erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen habe, genügt die Feststellung, dass dieser Mitgliedstaat jedenfalls die in Rede stehenden Maßnahmen ergriffen hat. Denn die Mobilitätskomponente der DLA zählt zu den Leistungen, die in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284, S. 43) geänderten Fassung aufgeführt werden.
32 Schließlich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Mobilitätskomponente der DLA nicht als in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt angesehen werden kann, weil sie dort nicht getrennt genannt ist, sondern durch die Erwähnung der DLA, deren Teil sie ist, denn die DLA hatte immer zwei Komponenten, die in der in den Ausgangsverfahren streitigen Regelung klar definiert werden.
33 Folglich ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass die Mobilitätskomponente der DLA eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung ist, die in Anhang IIa dieser Verordnungen aufgeführt wird.
Zur dritten Frage
34 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf „irgendwelche anderen Regelungen oder Grundsätze des EG-Rechts“ gültig ist, soweit er es zulässt, die Gewährung der Mobilitätskomponente der DLA, falls diese eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 darstellt, von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien abhängig zu machen.
35 Das vorlegende Gericht gibt somit keinen Hinweis auf die Bestimmung oder die Bestimmungen des Unionsrechts, anhand deren diese Beurteilung vorgenommen werden soll.
36 Wie der Gerichtshof unter ähnlichen Umständen festgestellt hat, obliegt es ihm, aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens die maßgeblichen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 1988, Bekaert, 204/87, Slg. 1988, 2029, Randnr. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und über die Unionsbürgerschaft in Betracht zu ziehen.
38 Zum ersten Aspekt hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln um Maßnahmen zur Durchführung von Art. 48 AEUV handelt, die zur Herstellung der durch Art. 45 AEUV garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit ergriffen wurden, und dass es dem Unionsgesetzgeber in Bezug auf die in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen freisteht, im Rahmen der Durchführung von Art. 48 AEUV Bestimmungen zu erlassen, die vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit abweichen. Insbesondere kann die Gewährung von Leistungen, die eng an das soziale Umfeld gebunden sind, legitimerweise von der Voraussetzung eines Wohnsitzes im Staat des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Habelt u. a., C‑396/05, C419/05 und C‑450/05, Slg. 2007, I‑11895, Randnrn. 78 und 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Wie im Rahmen der Beantwortung der ersten beiden Fragen ausgeführt worden ist, ist dies bei der Mobilitätskomponente der DLA der Fall.
40 Demnach ist Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71, soweit er es zulässt, die Gewährung der Mobilitätskomponente der DLA von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien abhängig zu machen, nicht mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 48 AEUV unvereinbar.
41 Zur Unionsbürgerschaft ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 21 AEUV, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, niedergelegt ist, in Art. 45 AEUV einen besonderen Ausdruck findet (vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2007, Hendrix, C‑287/05, Slg. 2007, I‑6909, Randnr. 61) und dass daher über ihn für die Ausgangsverfahren nicht zu entscheiden ist.
42 Nach alledem hat die Prüfung der dritten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in einer der in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassungen berühren könnte, soweit dieser Artikel es zulässt, die Gewährung der Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien abhängig zu machen.
Kosten
43 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, und der Verordnung Nr. 1408/71 in dieser letztgenannten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ist dahin auszulegen, dass die Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung ist, die in Anhang IIa dieser Verordnungen aufgeführt wird.
2. Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in einer der in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassungen berühren könnte, soweit dieser Artikel es zulässt, die Gewährung der Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien abhängig zu machen.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
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