21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/24
Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-6/09)
(2009/C 69/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 309, S. 15.
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