21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/25
Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-8/09)
(2009/C 69/45)
Verfahrenssprache: Franzöisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und J. Sénéchal)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/17/EG sei am 1. November 2006 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 38, S. 40.
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