7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/20
Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-10/09)
(2009/C 55/33)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und S. Mortoni)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für deren Umsetzung erforderlich sind, nicht erlassen oder jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/17 sei am 1. November 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 294, S. 32.
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