7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/21
Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-12/09)
(2009/C 55/35)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C Cattabriga und S. Mortoni)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zu deren Umsetzung erforderlich sind, nicht erlassen, hilfsweise, der Kommission nicht mitgeteilt hat;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/17 sei am 1. November 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 38, S. 40.
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