21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/27
Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-18/09)
(2009/C 69/49)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und L. Lozano Palacios)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (1) verstoßen hat, dass es die Ley 48/2003, de 26 de noviembre, de régimen económico y de prestación de servicios de los puertos de interés general [Gesetz 48/2003 vom 26. November über die Wirtschaftsordnung und die Dienstleistungen der Häfen von allgemeinem Interesse], insbesondere deren Art. 24 Abs. 5 und 27 Abs. 1, 2 und 4, beibehalten hat, die ein System von Ermäßigungen und Befreiungen bezüglich der Hafengebühren vorsehen;
—
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das spanische Recht sehe eine Reihe von Befreiungen und Ermäßigungen in Bezug auf Hafengebühren vor. Diese Befreiungen und Ermäßigungen richteten sich nach den Herkunfts- und Zielhäfen der Schiffe und führten zu günstigeren Tarifen für den Verkehr zwischen spanischen Inselgruppen oder mit Ceuta und Melilla, sowie für den Verkehr zwischen diesen Häfen und Häfen der Europäischen Union und schließlich zwischen Häfen der Europäischen Union. Diese Rechtsvorschriften seien daher diskriminierend.
Das Königreich Spanien, das die besondere geografische Lage der betreffenden Häfen anführe, habe weder die Notwendigkeit noch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme dargelegt. Obwohl es sich zur Änderung der fraglichen Rechtsvorschriften verpflichtet habe, sei die Kommission nicht vom Erlass eines die Zuwiderhandlung beendenden Gesetzes unterrichtet worden.
(1) ABl. L 378, S. 1.
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