18.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 90/8
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2009 von der ecoblue AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 12. November 2008 in der Rechtssache T-281/07, ecoblue AG / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-23/09 P)
2009/C 90/12
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: ecoblue AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osterrieth, T. Schmitz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. November 2008 in der Rechtssache T-281/07 aufzuheben;
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. April 2007 (Sache R 844/2006-1) hinsichtlich der Gemeinschaftsmarkenanmeldung mit der Anmeldungsnummer 2 871 598„Ecoblue“ aufzuheben;
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht erster Instanz Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke falsch angewandt habe, da die kollidierenden Marken nicht den Mindestgrad an Ähnlichkeit aufwiesen, der erforderlich sei, um eine Verwechslungsgefahr festzustellen.
Das Gericht erster Instanz habe dadurch einen Fehler begangen, dass es festgestellt habe, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die die Grundlage des Widerspruchs gebildet habe, ein wesentliches Erfordernis für die Prüfung der Verwechslungsgefahr sei. Das Gericht erster Instanz habe diesen Gesichtspunkt des Rechtsstreits nicht berücksichtigt und lediglich die beiden einander gegenüberstehenden Marken aus bildlicher, klanglicher und begrifflicher Sicht verglichen, als ob die ältere Marke eine Marke sei, der eine durchschnittliche Unterscheidungskraft zukomme.
Es habe die Regel, dass Verbraucher normalerweise mehr Wert auf den ersten Teil von Wörtern legen, nicht ordnungsgemäß angewandt. Da die beiden Wortbestandteile, „Eco“ und „blue“, gleichermaßen beschreibend seien, lege der Verbraucher automatisch größeres Gewicht auf das erste Wort, „Eco“, und erkenne so die Unterscheidungskraft der beiden Marken an.
Außerdem habe sich das Gericht erster Instanz auch in rechtlicher Hinsicht geirrt, indem es den begrifflichen Unterschied zwischen den sich gegenüberstehenden Marken als maßgeblich angesehen habe.
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