21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/27
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstolen, eingereicht am 19. Januar 2009 — Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening/AB Fortum Värme samägt med Stockholms stad
(Rechtssache C-24/09)
(2009/C 69/50)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta Domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening
Rechtsmittelgegner: AB Fortum Värme samägt med Stockholms stad
Vorlagefragen
1.
Verlangt Art. 10a der UVP-Richtlinie — wonach die betroffene Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben muss, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzufechten — auch, dass die betroffene Öffentlichkeit befugt ist, die Entscheidung eines Gerichts über die Erteilung der Genehmigung in einem Fall anzufechten, in dem die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, sich am Verfahren vor dem Gericht wegen der Erteilung der Genehmigung zu beteiligen und sich zu äußern?
2.
Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4 und Art. 10a der UVP-Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf die betroffene Öffentlichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 4 einerseits und des Art. 10a andererseits mit der Folge aufstellen kann, dass eine auf lokaler Ebene organisierte Umweltschutzvereinigung, die berechtigt ist, sich an dem Entscheidungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 4 für Projekte mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in dem Bereich, in dem die Vereinigung tätig ist, zu beteiligen, kein Anfechtungsrecht im Sinne von Art. 10a hat, weil ihre Mitgliederzahl unter der im nationalen Recht vorgesehenen Mindestzahl liegt?
3.
Verlangt Art. 15a der IVU-Richtlinie — wonach die betroffene Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben muss, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzufechten –, dass die betroffene Öffentlichkeit befugt ist, die Entscheidung eines Gerichts über die Erteilung der Genehmigung in einem Fall anzufechten, in dem die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, sich am Verfahren vor dem Gericht wegen der Erteilung der Genehmigung zu beteiligen und sich zu äußern?
4.
Falls die Frage 3 zu bejahen ist: Sind Art. 2 Nr. 14 und Art. 15a der IVU-Richtlinie dahin auszulegen, dass das nationale Recht Anforderungen für den Zugang zu den Gerichten mit der Folge aufstellen kann, dass eine auf lokaler Ebene organisierte Umweltschutzvereinigung, die sich an dem Entscheidungsverfahren hinsichtlich Projekten mit möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in dem Bereich, in dem die Vereinigung tätig ist, zu beteiligen berechtigt ist, kein Anfechtungsrecht im Sinne von Art. 15a der IVU-Richtlinie hat, weil ihre Mitgliederzahl unter der im nationalen Recht vorgesehenen Mindestzahl liegt?
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