4.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/14
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Januar 2009 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2008 in der Rechtssache T-284/08, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-27/09 P)
(2009/C 82/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, A.-I. During)
Andere Verfahrensbeteiligte: People's Mojahedin Organization of Iran, Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 2008 in der Rechtssache T-284/08, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, aufzuheben;
—
den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Klage der PMOI abzuweisen oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die französische Regierung ist der Meinung, dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden müsse. Zum einen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass der Rat beim Erlass des Beschlusses 2008/583/EG (1) die Verteidigungsrechte der PMOI verletzt habe. Das Gericht habe dabei nicht den besonderen Umständen beim Erlass dieses Beschlusses Rechnung getragen. Zum anderen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, weil es davon ausgegangen sei, dass das in Frankereich gegen mutmaßliche Mitglieder der PMOI eingeleitete Gerichtsverfahren keinen Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus darstelle. Schließlich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass es an der Ausübung seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2008/583/EG gehindert sei und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werde, weil sich der Rat geweigert habe, Punkt 3 Buchst. a eines der drei Schriftstücke mitzuteilen, die ihm von den französischen Behörden im Zusammenhang mit dem Antrag, die PMOI in das mit dem Beschluss 2008/583/EG aufgestellte Verzeichnis aufzunehmen, vorgelegt und dem Gericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26. September 2008 durch den Rat übermittelt worden seien.
(1) Beschluss des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG, ABl. L 188, S. 21.
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