21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/28
Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich
(Rechtssache C-28/09)
(2009/C 69/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, A. Alcover San Pedro und B. Schima, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge
Die Klägerin beantragt
—
festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 und 29 EG verstoßen hat, dass sie auf einem Teilstück der Autobahn A12 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die bestimmte Güter transportieren, erlassen hat;
—
der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Erlassung eines sektoralen Fahrverbots für mit bestimmten Gütern beladene Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen auf der Autobahn A12 sei als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und somit nicht mit den Artikeln 28 und 29 EG zu vereinbaren. Die streitgegenständliche Maßnahme sei weder geeignet noch erforderlich um eine durch Gemeinschaftsrecht gebotene Verbesserung der Luftqualität an der A12 herbeizuführen, da sie nicht zielgerichtet sei und keinerlei Bedacht auf weniger einschränkende Maßnahmen, wie etwa ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen oder emissionsabhängige Fahrverbote nehme. Zudem habe die Beklagte keine geeignete Alternative zum Transport auf der Straße nachgewiesen.
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