4.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/15
Klage, eingereicht am 22. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-30/09)
(2009/C 82/27)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und P. Guerra e Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie für bestimmte Betriebe keine externen Notfallpläne erstellt hat;
—
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Es ergebe sich aus den an die Kommission gerichteten Schreiben der portugiesischen Verwaltung betreffend diese Materie, dass keiner der Betriebe, die zur Erstellung eines Notfallplans verpflichtet seien, über einen genehmigten externen Notfallplan im Sinne der Richtlinie verfüge.
Die Mitgliedstaaten seien nach Art. 11 der Richtlinie 96/92 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Betreiber den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zukommen ließen. Die zuständigen Behörden müssten diese Notfallpläne erstellen.
Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie bestimme, dass die internen und externen Notfallpläne in Abständen von höchstens drei Jahren überprüft, erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht werden müssten.
Gemäß den eigenen Angaben der portugiesischen Verwaltung sei keine dieser Verpflichtungen in Portugal erfüllt worden.
(1) ABl. 1997, L 10, S. 13.
Full & Egal Universal Law Academy