4.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/16
Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2009 von Transportes Evaristo Molina, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. November 2008 in der Rechtssache T-45/08, Transportes Evaristo Molina, S.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-36/09 P)
(2009/C 82/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Transportes Evaristo Molina, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Hernández Pardo, S. Beltrán Ruiz und L. Ruiz Ezquerra)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2008 in der Rechtssache T-45/08 vollständig aufzuheben und für den Fall, dass der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass er über die nötigen Angaben verfügt, um über die Begründetheit der vor dem Gericht erster Instanz erhobenen Klage zu entscheiden,
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vor der Beurteilung der Begründetheit festzustellen, dass die von Transportes Evaristo Molina S.A mit der Anfechtungsklage beantragten Beweiserhebungen zulässig sind, und diese Beweise zu erheben;
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den Anträgen in vollem Umfang stattzugeben, die Transportes Evaristo Molina, S.A. beim Gericht erster Instanz gestellt hat, nämlich die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006 (1) in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/B-1/38.348 Repsol CPP) wegen Verstoßes gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) sowie gegen die in der Klageschrift genannten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, gegen Art. 81 EG selbst und gegen die in dessen Abs. 3 angesprochenen Gruppenfreistellungsverordnungen, die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 (3) und die Verordnung (EG) Nr. 2790/99 (4), für nichtig zu erklären;
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der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
a)
Der Anfangstermin, mit dem der Lauf der Frist des Art. 230 EG beginne, sei der Tag gewesen, ab dem die angefochtene Handlung (Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006 in der Sache COMP/B-1/38.348 Repsol CPP) Transportes Evaristo Molina, S.A. unmittelbar und individuell betroffen habe.
b)
Für den Fall, dass die von Transportes Evaristo Molina, S.A. erhobene Anfechtungsklage als verspätet angesehen werde, sei die Fristversäumnis als entschuldbar anzusehen, da die Europäische Kommission durch ihr Verhalten bei der Rechtsmittelführerin Verwirrung hervorgerufen habe.
(1) Entscheidung 2006/446/EG der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EGV (Sache COMP/B-1/38.348 Repsol CPP) (Zusammenfassung im ABl. L 176, S. 104 veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 336, S. 21).
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