21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/29
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. November 2008 in der Rechtssache T-404/05, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-43/09 P)
(2009/C 69/53)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: Ch. Meidanis, M. Tassopoulou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
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das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Januar 2008 in der Rechtssache T-404/05, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, in vollem Umfang aufzuheben;
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der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem Urteil vom 19. November 2008, dessen Aufhebung die Rechtsmittelführerin mit diesem Rechtsmittel beantragt, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ihre Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Ihr Rechtsmittel gegen dieses Urteil stützt die Hellenische Republik auf drei Gründe:
Erstens habe das Gericht erster Instanz das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Frage der zeitlichen Zuständigkeit der Kommission für die Vornahme der betreffenden finanziellen Berichtigung falsch ausgelegt und angewandt, und sein Urteil enthalte eine widersprüchliche Begründung.
Zweitens habe das Gericht erster Instanz das Gemeinschaftsrecht falsch ausgelegt und angewandt, was den Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot hinsichtlich der Einhaltung der Publizitätsvorschriften anbelangt, und sein Urteil enthalte insoweit widersprüchliche Erwägungen.
Drittens habe es gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
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