18.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 90/12
Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Estland
(Rechtssache C-46/09)
2009/C 90/18
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Randvere und K. Simonsson)
Beklagte: Republik Estland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Estland dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 11 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (1) verstoßen hat, dass sie die Vorschriften dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt hat;
—
der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/59 ergebe sich, dass die Republik Estland verpflichtet sei, die Kriterien für die Auswahl der zu überprüfenden Schiffe, die keine Fischereifahrzeuge und keine Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere seien, festzulegen.
Art. 11 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/59 sehe vor, dass die zuständige Behörde, wenn sie die Ergebnisse einer Überprüfung für nicht befriedigend halte, dafür sorge, dass das Schiff den Hafen nicht verlasse, bevor es seine Schiffsabfälle und Ladungsrückstände gemäß den Art. 7 und 10 in einer Hafenauffangeinrichtung entladen habe.
Die Republik Estland habe angekündigt, dass sie die estnische Gesetzgebung ergänzen wolle, um diese Vorschriften der Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. Der Kommission lägen keine Informationen über den Erlass solcher Änderungen vor.
(1) ABl. L 332, S. 81.
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