4.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/19
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2009 von der Lego Juris A/S gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 12. November 2008 in der Rechtssache T-270/06, Lego Juris A/S gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Mega Brands, Inc.
(Rechtssache C-48/09 P)
(2009/C 82/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Lego Juris A/S (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard sowie Rechtsanwälte T. Dolde und A. Renck)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Mega Brands, Inc.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
—
das Urteil des Gerichts wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (1) aufzuheben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin verstößt das angefochtene Urteil gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Die Rechtsmittelführerin vertritt die Auffassung, dass das Gericht
a)
Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 in einer Weise auslege, die faktisch jede Form, die eine Funktion erfülle, vom Markenschutz ausschließe, und zwar unabhängig davon, ob die vom Gerichtshof im Urteil Philips/Remington (2) für diese Vorschrift aufgestellten Kriterien erfüllt seien,
b)
bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale einer dreidimensionalen Marke die falschen Kriterien angewandt habe und
c)
die Funktionalität unrichtig geprüft habe, indem es (a) seine Prüfung nicht auf die wesentlichen Merkmale der in Frage stehenden Marke beschränkt habe und (b) keine geeigneten Kriterien für die Prüfung, ob ein Merkmal einer Form funktionalen Charakter habe, definiert sowie insbesondere die Berücksichtigung möglicher alternativer Gestaltungen abgelehnt habe.
(1) ABl. 1994, L 11, S. 1.
(2) Urteil vom 18. Juni 2002, Philips (C-299/99, Slg. 2002, I-5475).
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