4.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/20
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2009 von Barbara Becker gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 in der Rechtssache T-212/07, Harman International Industries, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-51/09 P)
(2009/C 82/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Barbara Becker (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Baronikians und A. Hofstetter)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harman International Industries, Inc., Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
die Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 (Rechtssache T-112/07) aufzuheben, mit dem die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006-1) aufgehoben wurde;
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die Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 aufzuheben;
—
der Harman International Industries, Inc. die der Rechtsmittelführerin im gesamten Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht erster Instanz habe fälschlicherweise eine Ähnlichkeit zwischen der von ihr angemeldeten Marke „Barbara Becker“ und der Marke „BECKER“ der Harman International Industries, Inc. festgestellt und damit durch die Schlussfolgerung, es liege Verwechslungsgefahr vor, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 falsch angewandt.
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