18.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 90/17
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2009 von Nuova Agricast Srl und Cofra srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 in den Rechtssachen T-362/05 und T-363/05, Nuova Agricast Srl und Cofra srl / Kommission
(Rechtssache C-67/09 P)
2009/C 90/28
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Nuova Agricast Srl, Cofra srl (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Calabrese)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
Hauptantrag
—
das angefochtene Urteil aufzuheben, und zwar auch insoweit, als mit ihm festgestellt wird, dass das Schreiben vom 29. Mai 2000 keine Fälschung enthält, und deshalb die Widerklage der Kommission auch in der Sache abzuweisen;
—
bei der Entscheidung über die in der prozessleitenden Maßnahme vom 2. März 2006 angesprochenen Fragen anzunehmen und festzustellen, dass die Kommission durch ihr in den erstinstanzlichen Klagen genanntes Verhalten das Gemeinschaftsrecht schwer und offensichtlich verletzt und den Klägerinnen einen Vermögensschaden zugefügt hat;
—
den Rechtsstreit zur Entscheidung über die nicht in der prozessleitenden Maßnahme vom 2. März 2006 angesprochenen Fragen an das Gericht zurückzuverweisen;
—
in Bezug auf die Kosten
i)
der Kommission die Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen oder
ii)
die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten;
oder, soweit festgestellt wird, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist,
hilfsweiser Antrag
—
das angefochtene Urteil aufzuheben, und zwar auch insoweit, als mit ihm festgestellt wird, dass das Schreiben vom 29. Mai 2000 keine Fälschung enthält, und deshalb die Widerklage der Kommission auch in der Hauptsache abzuweisen;
—
den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen;
—
die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
ERSTER RECHTSWIDRIGKEITSGRUND: Rechtsfehler, indem die Kommission ein System als genehmigungsfähig angesehen habe, das im Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung zwischen an diesem Beihilfesystem teilnehmenden Unternehmen stehe; daraus folgender Verstoß gegen Art. 87 EG und die Gemeinschaftsrechtsprechung, nach der das Verfahren des Art. 88 EG niemals das Mittel sein könne, um Normen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu umgehen oder gegen sie zu verstoßen, und dass die Kommission keine Systeme genehmigen könne, die gegen andere Normen oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstießen.
Das Gericht erster Instanz habe durch die in Randnr. 81 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung der Entscheidung von 1997 dem gesamten mit dieser Entscheidung genehmigten Beihilfesystem eine Auslegung gegeben, die mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung nicht vereinbar sei, da das so ausgelegte System zwar den Unternehmen, die zum ersten Mal einen Antrag für die zweite Ausschreibung 1999 gestellt hätten, konkrete Zusicherungen gegeben habe, dass sie, wenn es erforderlich gewesen wäre, einen solchen Antrag bei einer folgenden Ausschreibung wieder stellen könnten, dass es aber einen solchen nochmaligen Antrag logischerweise unmöglich gemacht habe, da es nach dem 31. Dezember 1999 keine solche Ausschreibung, auch keine auf einen nochmaligen Antrag beschränkte, habe geben können. Daraus schließen die Klägerinnen, dass das so ausgelegte System außer gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch gegen den der Nichtdiskriminierung verstoßen habe, da nur den Unternehmen, die zum ersten Mal bei der zweiten Ausschreibung 1999 teilgenommen hätten, etwas nicht erlaubt worden sei, was allen anderen Unternehmen, die an vorhergehenden Ausschreibungen teilgenommen hätten, zugestanden worden sei.
ZWEITER RECHTSWIDRIGKEITSGRUND: Rechtsfehler, indem nicht überprüft worden sei, ob die von der Kommission vorgenommene Auslegung der Genehmigungsentscheidung 1997 durch eine andere ersetzt werden könne, die die oben angeführten Rechtsgrundsätze beachten würde; daraus folgender Verstoß gegen die Rechtsprechung, die eine Pflicht des Richters vorsehe, eine solche Überprüfung und Ersetzung vorzunehmen.
Das Gericht habe, als es das mit der Entscheidung von 1997 genehmigte System allgemein und abstrakt ausgelegt habe, die Überprüfung unterlassen, ob die Auslegung in der Genehmigungsentscheidung 1997 durch eine andere ersetzt werden könne, die die oben angeführten Rechtsgrundsätze beachten würde, und habe daher einen Rechtsfehler begangen, da es gegen die Rechtsprechung verstoßen habe, nach der, wenn eine Vorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts mehr als eine Auslegung zulasse, die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem EG-Vertrag vereinbar sei, derjenigen vorzuziehen sei, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führe.
DRITTER RECHTSWIDRIGKEITSGRUND: Das angefochtene Urteil enthalte in dem Teil, in dem ausgeschlossen werde, dass das Schreiben vom 29. Mai 2000 eine Fälschung enthalte (Randnrn. 50 und 51), einen Fehler bei der Auslegung dieses Schreibens und auch eine Verfälschung der Tatsachen; es müsse aufgehoben werden, und auch in der Sache müsse die Widerklage der Kommission abgewiesen werden, die darauf abziele, die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachte Beschuldigung im Wortlaut der Klagen zu streichen, nach der die Kommission bei der Abfassung des Schreibens vom 29. Mai 2000 eine gedankliche Fälschung begangen habe, indem sie zu verstehen gegeben habe, dass die italienischen Behörden beim Treffen am 16. Mai 2000 die Existenz von zur Kategorie der dritten Ausschreibung gehörenden Unternehmen nicht einmal erwähnt hätten.
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