16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/20
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2009 vom Comitato „Venezia vuole vivere“ gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission
(Rechtssache C-71/09 P)
2009/C 113/41
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Comitato „Venezia vuole vivere“ (Prozessbevollmächtigter: A. Vianello, avvocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Hotel Cipriani SpA, Società Italiana per il gas SpA (Italgas), Repubblica italiana, Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben
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und damit das am 3. Dezember 2008 zugestellte Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Comitato „Venezia vuole vivere“/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben und die Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 (1) für nichtig zu erklären, hilfsweise, deren Art. 5 insoweit für nichtig zu erklären, als er eine Verpflichtung zur Rückforderung der fraglichen Sozialbeiträge begründet und vorsieht, dass zusätzlich zu diesem Betrag Zinsen für den betreffenden Zeitraum zu zahlen sind;
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der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Comitato Comitato „Venezia vuole vivere“ stützt sein Rechtsmittel auf sechs Gründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht es geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG begangen und seine Begründungspflicht aus Art. 253 EG verletzt. Insbesondere prüfe es im angefochtenen Urteil nicht angemessen das Argument betreffend den Ausgleichscharakter der Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung seien, sowie dasjenige betreffend die Auswirkung dieser Beihilfen auf den Markt; zudem verletze es die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung bei der Prüfung der Stellung der städtischen Unternehmen im Hinblick auf die klagenden Unternehmen.
Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 2 EG gestützt, insbesondere auf eine unterbliebene Prüfung der Anwendbarkeit der Ausnahme für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut seien, auf den vorliegenden Fall. Diese Prüfung sei jedoch für die städtischen Unternehmen vorgenommen worden.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG geltend gemacht wird, wird die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung zum uneingeschränkten Ermessen der Kommission hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahme bei regionalen Schwierigkeiten und die Nichtvornahme einer angemessenen Prüfung des spezifischen Sachverhalts des vorliegenden Falls gerügt.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG, insbesondere die Tatsache, dass dem Consorzio Venezia Nuova eine kulturbedingte Ausnahme zuerkannt und in Bezug auf die anderen Unternehmen keine Prüfung vorgenommen worden sei.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass unter Verstoß gegen die Art. 1 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88] des EG-Vertrags nicht der Umstand gewürdigt worden sei, dass zwischen den beanstandeten Erleichterungen (nach Juni 1994) und der (auf das Jahr 1973 zurückgehenden) vorangegangenen Regelung eine Kontinuität bestanden habe.
Der sechste Rechtsmittelgrund wendet sich gegen den Automatismus der Rückforderungsanordnung, der gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoße.
(1) Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50).
(2) ABl. L 83, S. 1.
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