1.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/12
Vorabentscheidungsersuchen des Kassationshofs (Belgien) eingereicht am 18. Februar 2009 — Bâtiments et Ponts Construction, Thyssenkrupp Industrieservice / Berlaymont 2000
(Rechtssache C-74/09)
2009/C 102/19
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Kassationshof (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: Bâtiments et Ponts Construction, Thyssenkrupp Industrieservice
Kassationsbeschwerdegegnerin: Berlaymont 2000 SA
Vorlagefragen
1.
Verstößt die Verpflichtung, sich registrieren zu lassen, um den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag in Belgien zu erhalten, wie sie in Art. 1.G. des im vorliegenden Fall anwendbaren besonderen Leistungsverzeichnisses aufgestellt wird, gegen den Grundsatz der Verkehrsfreiheit in der Europäischen Union und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1), wenn sie so ausgelegt werden muss, dass sie es dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, einen ausländischen Unternehmer, der ein Angebot abgibt und nicht registriert ist, jedoch gleichwertige Bescheinigungen seiner nationalen Verwaltungen vorgelegt hat, vom Vergabeverfahren auszuschließen?
2.
Verstößt es gegen den Grundsatz der Verkehrsfreiheit in der Europäischen Union und gegen Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, wenn einem belgischen öffentlichen Auftraggeber die Befugnis zugebilligt wird, ausländische Bieter zu verpflichten, einer belgischen Behörde — dem Ausschuss für die Registrierung der Unternehmer — die Bescheinigungen, die ihnen von der Steuer- und Sozialbehörde ihres Staates ausgestellt worden sind, wonach sie ihre steuer- und sozialrechtlichen Verpflichtungen erfüllt haben, zur Prüfung vorzulegen?
(1) ABl. L 199, S. 54.
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