1.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/14
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 25. Februar 2009 — Idryma Typou A.E./Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis
(Rechtssache C-81/09)
2009/C 102/23
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Idryma Typou A.E.
Beklagter: Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis
Vorlagefrage
Enthält die Richtlinie 68/151/EWG, die in Art. 1 bestimmt, dass die „durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen … für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften folgender Rechtsformen [gelten]: … — in Griechenland: ανώνυμη εταιρία [Aktiengesellschaft] …“, eine Regelung, die den Erlass einer nationalen Vorschrift wie derjenigen des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes 2328/1995 verbietet, soweit diese bestimmt, dass die in den vorangehenden Absätzen dieses Artikels vorgesehenen Geldbußen für Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und die Standesregeln, die für den Betrieb von Fernsehsendern gelten, gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch nicht nur gegen die Gesellschaft, die Inhaberin der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb des Fernsehsenders ist, sondern auch gegen alle Aktionäre verhängt werden, die einen Anteil an den Aktien besitzen, der über 2,5 % liegt?
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