16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/23
Klage, eingereicht am 2. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-89/09)
2009/C 113/45
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und E. Traversa)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen hat, dass sie das Recht, Gesellschaftsanteile an einer Société d’Exercice Libéral à Responsabilité Limitée (SELARL) zu halten, die Labors für biomedizinische Analysen betreibt, für Nichtbiologen auf ein Viertel dieser Anteile und damit der Stimmrechte beschränkt und die Beteiligung am Kapital von mehr als zwei Gesellschaften, die zum gemeinsamen Betrieb von einem oder mehreren Labors für biomedizinische Analysen gegründet wurden, verbietet;
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der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen, die sie aus der Verletzung von Art. 43 EG herleitet.
Mit ihrer ersten Rüge macht sie geltend, dass das nationale Recht die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit in unvertretbarer Weise beschränke, indem es bestimme, dass höchstens 25 % des Gesellschafskapitals von Sociétés d’Exercice Libéral à Responsabilité Limité, die Labors für biomedizinische Analysen betreiben, von Laien gehalten werden dürfen. Das von der Beklagten als Rechtfertigung geltend gemachte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit könne durch weniger einschränkende Maßnahmen als die hier fraglichen erreicht werden. Zwar erscheine das Erfordernis, dass biomedizinische Analysen von Personal durchgeführt werden müssen, das über die ausreichende Fachkunde und eine entsprechende Berufsausbildung verfüge, berechtigt, doch scheine es außer Verhältnis zum verfolgten Zweck zu stehen, diese Qualifikationen für das bloße Eigentum an biomedizinischen Labors oder das Recht, diese zu betreiben, zu verlangen.
Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Kommission das allgemeine Verbot für Berufsfremde, sich am Kapital von mehr als zwei Gesellschaften, die zum gemeinsamen Betrieb von einem oder mehreren Labors für biomedizinische Analysen gegründet wurden, zu beteiligen. Die beschränkenden nationalen Maßnahmen könnten nicht mit dem von der Beklagten angegebenen Ziel, die Entscheidungsbefugnis und die finanzielle Unabhängigkeit der Berufsangehörigen auf diesem Gebiet zu erhalten, sowie dem Erfordernis, eine gleichmäßige Verteilung der Labors über das gesamte Staatsgebiet sicherzustellen, gerechtfertigt werden.
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