18.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 90/20
Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2009 von General Química, S.A., Repsol Química, S.A., Repsol YPF, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T-85/06, General Química u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-90/09 P)
2009/C 90/32
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: General Química, S.A., Repsol Química, S.A., Repsol YPF, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. M. Jiménez-Laiglesia Oñate und J. Jiménez-Laiglesia Oñate)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das Urteil vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T-85/06 aufzuheben, soweit darin dem auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und auf dem Fehlen einer Begründung für die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsmittelführerinnen beruhenden Nichtigkeitsgrund nicht gefolgt wird;
—
Art. 1 Buchst. g und h und Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich gegen Repsol YPF und Repsol Química als zusammen mit General Química gemeinsam und gesamtschuldnerisch Haftende für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag richten, hilfsweise, soweit die Entscheidung sich gegen Repsol YPF richtet, und in beiden Fällen die Sanktion angemessen herabzusetzen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich dagegen, dass das Gericht dem Nichtigkeitsgrund, mit dem gerügt wurde, dass Repsol Química und Repsol YPF in der angefochtenen Entscheidung für das der General Química, S.A. zur Last gelegte Verhalten haftbar gemacht wurden, nicht gefolgt ist. Im Urteil werde fälschlich ein Kriterium für die Auferlegung der Haftung herangezogen, das von den Tatsachen und Gegebenheiten des konkreten Falles und der Zuwiderhandlung von General Química losgelöst sei. Das Urteil sei unrichtig, da es der Muttergesellschaft die Verantwortung für eine Tochtergesellschaft auferlege und dabei vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ausgehe, die mit der bloßen Möglichkeit oder Fähigkeit der Muttergesellschaft, entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft auszuüben, begründet werde. Im Urteil werde auch nicht erläutert, warum die darin gewählten Gesichtspunkte das Vorliegen eines entscheidenden Einflusses belegten, und andere in den Akten enthaltene Gesichtspunkte würden außer Acht gelassen oder verfälscht. Zudem wende es die von der Rechtsprechung für die Fälle, in denen die Muttergesellschaft das gesamte Gesellschaftskapital halte, aufgestellte Vermutung unzutreffend an und nehme eine Umkehr der Beweislast vor; ferner werde jedenfalls nicht dargelegt, welcher Beweisstandard zur Widerlegung der Vermutung zu erfüllen sei. Das Urteil gebe der Kommission einen unbegrenzten Spielraum bei der Beurteilung und Würdigung der zur Widerlegung der Vermutung vorgelegten Beweise. Infolgedessen sei die Vermutung de facto unwiderlegbar. Abgesehen davon, dass die Haftung von Repsol YPF weder näher geprüft werde noch eindeutig sei, sei das Urteil auch deshalb falsch, weil es die an die bloße Fähigkeit zur Ausübung entscheidenden Einflusses anknüpfende Vermutung automatisch auf die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft ausdehne. Die — zudem unwiderlegbare — Haftung werde der Gruppe von Gesellschaften auferlegt, nicht dem Unternehmen als wirtschaftliche Einheit.
Full & Egal Universal Law Academy