16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/25
Klage, eingereicht am 6. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-95/09)
2009/C 113/48
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und A. A. Gilly)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den nachstehend genannten Artikeln der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (1) vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und aus Art. 19 dieser Richtlinie verstoßen hat,
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dass es die empfindlichen Gebiete im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß ausgewiesen hat,
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dass es die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie in Bezug auf bestimmte empfindliche Gebiete nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt hat,
—
dass es die auf den 31. Dezember 1998 festgesetzte Frist für die Erreichung des in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie genannten Behandlungsniveaus nicht in Bezug auf das gesamte in empfindliche Gebiete oder in die jeweiligen Wassereinzugsgebiete empfindlicher Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser bestimmter Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten eingehalten hat,
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dass bei bestimmten Gemeinden nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Kanalisation den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 genügt, und
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dass es die nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie vorgeschriebene Überprüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, die am 31. Dezember 1997 ablief, ordnungsgemäß durchgeführt hat;
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festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG verstoßen hat, dass es die mit Schreiben vom 23. April 1999 angeforderten Auskünfte nicht erteilt hat;
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Irland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, Irland sei seinen Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 und 19 der Richtlinie und aus Art. 10 EG aus folgenden Gründen nicht nachgekommen:
In Bezug auf das Mündungsgebiet des Boyne habe Irland keinen förmlichen Ausweisungsakt mitgeteilt und sei damit seiner Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, empfindliche Gebiete vollständig und ordnungsgemäß auszuweisen, nicht nachgekommen. Was andere, nicht als empfindlich ausgewiesene Gebiete angehe, so habe Irland zwar Ausweisungen für die Zwecke des Art. 5 Abs. 1 vorgenommen, doch seien die derzeitigen förmlichen Ausweisungsakte in Bezug auf die Abgrenzung des betreffenden empfindlichen Gebiets nicht präzise genug.
In Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sehe das irische Recht eine Verlängerung der Umsetzungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 vom 31. Dezember 1998 bis zum 14. Juni 2001 vor. Nach der Richtlinie gebe es keine solche Verlängerungsmöglichkeit. Bei 32 Gebieten, die Irland später als empfindlich ausgewiesen habe, sei die in Art. 5 der Richtlinie angegebene Frist des 31. Dezember 1998 nicht eingehalten worden.
In Bezug auf Gebiete, die Irland zu Unrecht nicht als empfindlich ausgewiesen habe, seien in der Praxis für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 5 die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie nicht eingehalten worden.
Irland habe gegen Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie verstoßen, da es die bis spätestens 31. Dezember 1997 vorzunehmende erste Überprüfung der Ausweisung empfindlicher Gebiete nicht durchgeführt habe.
Schließlich habe Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG verstoßen, dass es kein eindeutiges Kartenmaterial vorgelegt habe, aus dem die Größe der empfindlichen Gebiete und der jeweiligen Wassereinzugsgebiete sowie die Lage der von der Frist des 31. Dezember 1998 betroffenen Gemeinden hervorgehe.
(1) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40).
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