6.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/6
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani (Italien) eingereicht am 6. März 2009 — Francesca Sorge/Poste Italiane SpA
(Rechtssache C-98/09)
2009/C 129/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Trani
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Francesca Sorge
Beklagte: Poste Italiane SpA
Vorlagefragen
1.
Ist Paragraph 8 der durch die Richtlinie 1999/70/EG durchgeführten Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung wie der in den Art. 1 und 11 des DL Nr. 368/2001 enthaltenen entgegensteht, durch die in Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1) Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes Nr. 230/1962 aufgehoben wurde (nach welcher letzteren Bestimmung „die Befristung des Vertrags“ zulässig war, „wenn die Anstellung erfolgt[e], um abwesende Arbeitnehmer zu vertreten, die Anspruch auf Erhaltung ihres Arbeitsplatzes [hatten], vorausgesetzt, im befristeten Arbeitsvertrag wurde der Name des vertretenen Arbeitnehmers und der Grund für seine Vertretung angeführt“) und durch eine Bestimmung ersetzt wurde, die keine solchen Konkretisierungsverpflichtungen mehr vorsieht?
2.
Sollte Frage 1 zu bejahen sein: Hat das nationale Gericht die insofern gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Regelung unangewendet zu lassen?
(1) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.
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