6.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/7
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 13. März 2009 — Bundesrepublik Deutschland gegen D, Beteiligte: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Rechtssache C-101/09)
2009/C 129/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland
Beklagter: D
Beteiligte:Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Vorlagefragen
1.
Liegt eine schwere nichtpolitische Straftat oder eine Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (1) vor, wenn der Ausländer langjährig als Kämpfer und Funktionär — zeitweise auch als Mitglied des Führungsgremiums — in eine Organisation (hier: die PKK) eingebunden war, die bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den Staat (hier: die Türkei) immer wieder auch terroristische Methoden angewendet hat und im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist, und der Ausländer damit deren bewaffneten Kampf in hervorgehobener Position aktiv unterstützt hat?
2.
Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Setzt der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG voraus, dass von dem Ausländer weiterhin eine Gefahr ausgeht?
3.
Für den Fall, dass Frage 2 zu verneinen ist: Setzt der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus?
4.
Für den Fall, dass Frage 3 zu bejahen ist:
a)
Ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Ausländer Abschiebungsschutz nach Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder nach nationalen Bestimmungen genießt?
b)
Ist der Ausschluss nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unverhältnismäßig?
5.
Ist es im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG mit der Richtlinie zu vereinbaren, dass der Ausländer trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie weiterhin nach nationalem Verfassungsrecht als Asylberechtiger anerkannt bleibt?
(1) ABl. L 304, S. 12
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