20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/23
Rechtsmittel, eingelegt am 20. März 2009 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T-211/04, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-107/09 P)
2009/C 141/42
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad und J. M. Rodriguez Cárcamo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Regierung von Gibraltar, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz in vollem Umfang aufzuheben und ein neues Urteil zu erlassen, mit dem die Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (1), für vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt wird, und
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den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Verstoß gegen Art. 299 Abs. 4 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs. Das angefochtene Urteil missachte zum einen den rechtlichen Status, den Gibraltar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 23. September 2003 und vom 12. September 2006) habe, da nicht erwähnt werde, dass Gibraltar vom spanischen König im Utrechter Vertrag von 1713 an die britische Krone abgetreten worden sei, und da es zahlreiche Inkorrektheiten bei der Definition dieses Status enthalte. Zum anderen verstoße es gegen Art. 299 Abs. 4 EG, weil es Gibraltar die Möglichkeit gebe, sich in Steuersachen vom Vereinigten Königreich zu lösen, was dazu führe, dass das Vereinigte Königreich in diesem Bereich nicht mehr die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnehme, so dass Gibraltar in Steuersachen de facto zu einem neuen Mitgliedstaat werde.
2.
Verstoß gegen Art. 87 EG Abs. 1 durch eine Auslegung, die seine Anwendung durch die Gemeinschaft im Kampf gegen die von der OECD als Steuerparadiese eingestuften Länder verhindere. Gibraltar sei nach Ansicht der OECD ein Steuerparadies. Indem das angefochtene Urteil einen Vergleich der unternehmerischen Tätigkeit in Gibraltar und im Vereinigten Königreich als unmöglich ansehe, widerspreche es den Grundsätzen dieser Organisation, wonach Maßnahmen, die in Gibraltar allgemeiner Art sein könnten, schädlich für ihre Mitgliedstaaten sein könnten, zu denen das Vereinigte Königreich gehöre. Art. 87 Abs. 1 EG müsse in Einklang mit den Grundsätzen der OECD ausgelegt werden, so dass dieser Vergleich nicht nur möglich, sondern erforderlich sei.
3.
Verstoß gegen die Leitlinie der EZB vom 16. Juli 2004 bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG. Das Europäische System der Zentralbanken sehe Gibraltar, neben 37 weiteren Gebieten, als ein im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität vom Vereinigten Königreich verschiedenes Offshore-Finanzzentrum an. Die Analyse des angefochtenen Urteils, das den Vergleich zwischen unternehmerischen Tätigkeiten in Gibraltar und im Vereinigten Königreich verhindere, widerspreche dieser Definition, nach der ein solcher Vergleich möglich sei, und führe zu einer Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG, die gegen eine verbindliche Norm des Gemeinschaftsrechts, wie es die Leitlinie der EZB vom 16. Juli 2004 sei, verstoße.
4.
Verstoß gegen das Erfordernis aus Art. 87 Abs. 1 EG, dass es sich um eine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte“ Beihilfe handele. Da Gibraltar ein Gebiet sei, das nach Art. 299 Abs. 4 EG nicht Teil eines Mitgliedstaats sei, komme die Feststellung in dem Urteil, wonach der Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG ausschließlich auf die Grenzen des geografischen Gebiets von Gibraltar beschränkt sei, dessen Qualifizierung als Mitgliedstaat gleich, da anderenfalls das Erfordernis einer „staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfe nie erfüllt sein könnte.
5.
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch ungerechtfertigte Anwendung des Urteils zu den Azoren auf einen anderen, nicht von ihm erfassten Sachverhalt. Es gebe zwei Unterschiede zwischen dem Azoren-Fall und dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils. Zum einen gehörten die Azoren zum Gebiet eines Mitgliedstaats, was bei Gibraltar nicht der Fall sei, und zum anderen sei bei den Azoren eine Ermäßigung der Körperschaftsteuer geprüft worden, während es im Fall von Gibraltar um ein neues, allgemeines Körperschaftsteuersystem gehe.
6.
Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, da die Voraussetzungen für staatliche Beihilfen unter dem Gesichtspunkt der regionalen Selektivität nicht als erfüllt angesehen worden seien. Das Urteil sei insbesondere insofern rechtsfehlerhaft, als es die drei im Azoren-Urteil aufgestellten Erfordernisse der politischen Autonomie, der Verfahrensautonomie und der wirtschaftlichen Autonomie als erfüllt ansehe.
7.
Rechtsfehler in Form der Weigerung, die vom Königreich Spanien im ersten Rechtszug angeführte vierte Voraussetzung zu bewerten und anzuwenden. Selbst wenn man die drei Voraussetzungen des Azoren-Urteils als erfüllt ansehen würde, hätte ein viertes Kriterium der Harmonisierung im Rahmen des internen Steuersystems des Mitgliedstaats, von dem die Maßnahme ausgehe, verlangt werden müssen.
8.
Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, da die Voraussetzungen für staatliche Beihilfen unter dem Gesichtspunkt der materiellen Selektivität nicht als erfüllt angesehen worden seien. Selbst wenn man Gibraltar als autonomen Bezugsrahmen ansehe, für den die Voraussetzungen des Azoren-Urteils vorlägen, verstoße das Urteil bei der Prüfung der materiellen Selektivität gegen Art. 87 EG, da das Gericht erster Instanz bei seiner Analyse nicht berücksichtigt habe, dass mit der von Gibraltar beabsichtigten Reform der Körperschaftsteuer ein System geschaffen würde, wonach von den 29 000 in Gibraltar existierenden Gesellschaften 28 798 einem Steuersatz von Null unterliegen könnten. Letztere würden durch die Maßnahme besonders begünstigt; da dies im angefochtenen Urteil verkannt worden sei, verstoße es gegen Art. 87 Abs. 1 EG. Entgegen den Ausführungen im Urteil habe auch die Kommission das gemeinsame Steuersystem bejaht.
9.
Begründungsmangel des Urteils, da die vom Königreich Spanien angeführte vierte Voraussetzung nicht geprüft worden sei.
10.
Verstoß gegen das Grundrecht auf Entscheidung des Rechtsstreits innerhalb einer angemessenen Frist, da das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz nahezu doppelt so lange wie ein gewöhnlicher Rechtsstreit gedauert habe, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe, und da dies erhebliche Auswirkungen auf die Prozessführung gehabt habe.
11.
Verstoß gegen Art. 77 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, da das Verfahren nicht nach Anhörung der Parteien förmlich ausgesetzt worden sei.
(1) ABl. L 85, S. 1.
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