20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/25
Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu, eingereicht am 23. März 2009 — Česká podnikatelská pojišťovna, a. s., Vienna Insurance Group/Michal Bilas
(Rechtssache C-111/09)
2009/C 141/45
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Okresní soud v Chebu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Česká podnikatelská pojišťovna, a. s., Vienna Insurance Group
Beklagter: Michal Bilas
Vorlagefragen
1.
Ist Art 26 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (im Folgenden: Verordnung) dahin auszulegen, dass ein Gericht danach seine internationale Zuständigkeit nicht prüfen kann, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, auch wenn es um eine Rechtssache geht, die den Vorschriften über die zwingende Zuständigkeit nach Abschnitt 3 der Verordnung unterliegt, und die Klage unter Verstoß gegen diese Vorschriften erhoben wurde?
2.
Kann der Beklagte, indem er sich auf das Verfahren einlässt, die internationale Zuständigkeit eines Gerichts gemäß Art. 24 der Verordnung auch dann begründen, wenn das Verfahren sonst den Vorschriften über die zwingende Zuständigkeit nach Abschnitt 3 der Verordnung unterliegt und die Klage unter Verstoß gegen diese Vorschriften erhoben wurde?
3.
Sofern die zweite Frage zu verneinen ist: Kann der Umstand, dass der Beklagte sich in einer Versicherungssache auf das Verfahren vor einem nach der Verordnung sonst unzuständigen Gericht einlässt, als Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung angesehen werden?
(1) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
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