20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/26
Rechtsmittel der Kronoply GmbH, vormals Kronoply GmbH & Co.KG, gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2009 in der Rechtssache T-162/06, Kronoply GmbH & Co.KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 31. März 2009
(Rechtssache C-117/09 P)
2009/C 141/47
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kronoply GmbH, vormals Kronoply GmbH & Co.KG (Prozessbevollmächtigte: R. Nierer und L. Gordalla, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2009 in der Rechtssache T-162/06 wird aufgehoben.
2.
Die Entscheidung der Kommission vom 21. September 2005 über die staatliche Beihilfe Nr. C 5/2004 (ex N 609/2003), mit der die Kommission die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Klägerin gewähren will, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, wird für nichtig erklärt.
3.
Hilfsweise zu 2 wird beantragt, die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
4.
Die Kommission trägt die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Rechtsmittelverfahren, insbesondere die Kosten der Klägerin bzw. Rechtsmittelführerin.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21.09.2005, welche die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Kronoply GmbH & Co. KG zu gewähren beabsichtigt, für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, abgewiesen wurde. Laut dem angefochtenen Urteil habe die Kommission zu Recht angenommen, dass die streitige Beihilfe von ihrem Empfänger weder eine Gegenleistung noch einen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse verlange; es handele sich daher um eine unzulässige Betriebsbeihilfe zur Deckung der laufenden Kosten. Nach Auffassung des Gerichts ist die streitige Beihilfe nicht notwendig, da sie allein auf die Errichtung einer Produktionsanlage gerichtet sei, die aber bereits Gegenstand einer früheren Anmeldung gewesen sei, und da das Investitionsvorhaben mit der nach dieser früheren Anmeldung genehmigten Beihilfe bereits lange vor der Anmeldung der streitigen Beihilfe in vollem Umfang durchgeführt worden sei.
Das Rechtsmittel wird darauf gestützt, dass das angefochtene Urteil mit Art. 87 Abs. 3 Buchstaben a und c EG, den hierzu erlassenen Regionalbeihilfeleitlinien und dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 1998 unvereinbar sei. Damit seien auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung durch das Gericht verletzt worden.
Ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchstaben a und c EG liege vor, da das Kriterium der Notwendigkeit bzw. der Anreizwirkung vom Gericht falsch ausgelegt und bewertet worden sei.
Was die Beurteilung der Notwendigkeit der streitigen Beihilfe betreffe, schränke das Gericht den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 3 EG unzulässig ein, da es rechtsfehlerhaft annehme, dass ein Beihilfeempfänger für ein Investitionsvorhaben lediglich einmalig eine Beihilfe anmelden könne und jede neue Anmeldung ein neues Investitionsvorhaben betreffen müsse. Das Gericht habe zudem bei der Prüfung der Notwendigkeit auf einen Zeitpunkt abgestellt, der zum einen für die Investitionsentscheidung der Rechtsmittelführerin völlig ohne Belang gewesen sei und zum anderen von der Rechtsmittelführerin nicht habe beeinflusst werden können. Der Zeitpunkt, der für die Kommission und das Gericht maßgeblich gewesen sei, sei der Tag der Anmeldung der streitigen Beihilfe durch den Mitgliedsstaat bei der Kommission. Die Rechtsmittelführerin habe aber bereits mit dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe, den sie bei den nationalen Behörden gestellt habe, alles Erforderliche und in ihrer Macht stehende getan, um die Notwendigkeit nachzuweisen. Auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission habe die Rechtsmittelführerin keinen Einfluss. Diese Auffassung des Gerichts und der Kommission würde — konsequent betrachtet — dazu führen, dass jeglichen Investitionsvorhaben die Notwendigkeit der Beihilfegewährung abzusprechen wäre, wenn eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt erst nach Vollendung bzw. Abschluss des Investitionsvorhabens erfolgen würde.
Ferner sei zu bemerken, dass die Rechtsmittelführerin nicht direkt gegen die Entscheidung der Kommission über die ursprünglich angemeldete Beihilfe habe vorgehen können. Werde von der Kommission eine Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, deren Höhe jedoch nicht dem entspreche, was der Beihilfeempfänger vor der nationalen Behörde beantragt habe, so könne der Beihilfeempfänger die ihn begünstigende Entscheidung der Kommission nicht vor dem Gericht erster Instanz mit Erfolg anfechten. Der Zeitraum zwischen der ersten Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der ursprünglichen Beihilfe und der Anmeldung der streitigen Beihilfe lasse sich also damit erklären, dass die Rechtsmittelführerin die nach ihrer Ansicht statthaften Rechtsmittel ausschöpfte, die ihr gegen die Mitteilung der Kommission über die Ablehnung der Änderung ihrer ersten Genehmigungsentscheidung zugestanden hätten. Dass die Bundesrepublik Deutschland die Anmeldung der streitigen Beihilfe somit erst nach der Durchführung des Investitionsvorhabens vornahm, habe lediglich damit zu tun, dass der Zwischenstreit über die Einstufung der oben genannten Mitteilung der Kommission stattgefunden habe. Daher könne das Argument, dass das Investitionsvorhaben inzwischen abgeschlossen sei, nicht als Grundlage zur Beurteilung der Notwendigkeit dienen.
Was das Kriterium des Anreizeffektes betreffe, habe das Gericht die Prüfung dieser Frage ausdrücklich offen gelassen. Auch wenn, entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin, Notwendigkeit und Anreizeffekt als zwei unterschiedliche Voraussetzungen der Genehmigung einer Beihilfe angesehen würden, seien vorliegend beide erfüllt.
Ziff. 4.2 Abs. 3 der Regionalbeihilfeleitlinien bestimme, dass das Anreizkriterium erfüllt ist, wenn der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird. Dabei könne — wie oben dargestellt — nur der Beihilfeantrag bei der nationalen Behörde ausschlaggebend sein. Die Rechtsmittelführerin habe diesen Antrag vor Beginn der Ausführung gestellt und somit dieses Kriterium eingehalten. Das Gericht habe dies nicht beachtet und verstoße somit nicht nur gegen Art. 87 EG, sondern auch gegen die Regionalbeihilfeleitlinien.
Das angefochtene Urteil verstoße ebenfalls gegen die multisektoralen Regionalbeihilferahmen und den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem das Gericht die inkonsequente Anwendung der Markteinschätzung durch die Kommission gebilligt habe. Zwar habe die Kommission im Notifizierungsverfahren in Verbindung mit der Anmeldung der ursprünglichen Beihilfe erkennen lassen, dass sie den relevanten Produktmarkt mit einem Wettbewerbsfaktor von 0,75 bewerten würde, jedoch habe sie nur circa drei Wochen später in einer anderen Entscheidung den gleichen relevanten Markt anders bewertet und einen Wettbewerbsfaktor nach dem Multisektoralen Rahmen von 1,0 für gerechtfertigt gehalten. Auch wenn berücksichtigt werde, dass die Kommission einen weiten Ermessensspielraum für die wirtschaftliche Beurteilung eines Sachverhaltes habe, so finde dieser jedoch seine Grenze darin, dass für gleiche Produkte gleiche Märkte existierten, insbesondere dann, wenn die Märkte derselben Produktgruppe innerhalb von drei Wochen beurteilt würden.
Schließlich liege ein weiterer Rechtsfehler des Gerichts darin, dass es das Argument der Rechtsmittelführerin, innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Antragstellung zur Durchführung des Investitionsvorhabens verpflichtet zu sein, völlig unbeachtet gelassen habe. Wenn die Klägerin diese Verpflichtung nicht beachtet hätte, dann hätte sie die gesamte Förderung verloren. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich daran gehalten habe. Hier liege ein Verstoß gegen Art. 87 EG sowie gegen den Grundsatz vor, dass sich die Kommission an die von ihr erlassenen und durchgeführten Vorschriften zur Handhabung der Beihilfen halten müsse.
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