6.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/10
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 3. April 2009 — Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt München
(Rechtssache C-123/09)
2009/C 129/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG
Beklagter: Hauptzollamt München
Vorlagefrage
1.
Ist die Unterposition 3926 20 00 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) dahingehend auszulegen, dass hiervon auch solche Spinnstoffwaren erfasst werden, die einseitig angeraut und mit einer Kunststoffschicht überzogen sind, aber denen keine über eine bloße Verstärkung hinaus gehende Funktion zukommt, sondern bei denen das Rauen ausschließlich der besseren Haftung der Kunststoffschicht dient und dach der Fertigstellung der Ware für den Verwender nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. auch Erläuterung 56.6 zum Harmonisierten System betreffend Kapitel 39 der Kombinierten Nomenklatur)?
(1) ABl. L 281, S. 1; ABl. L 256, S. 1
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