20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/32
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 6. April 2009 — Coty Prestige Lancaster Group GmbH gegen Simex Trading AG
(Rechtssache C-127/09)
2009/C 141/55
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Coty Prestige Lancaster Group GmbH
Beklagte: Simex Trading AG
Vorlagefrage
Liegt ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), Art. 7 Richtlinie 89/104/EWG (2) vor, wenn sogenannte Parfümtester ohne Übertragung des Eigentums an vertraglich gebundene Zwischenhändler mit dem Verbot des Verkaufs überlassen werden, damit diese ihren potentiellen Kunden den Verbrauch des Inhalts der Ware zu Testzwecken gestatten können, wobei die Ware mit einem Hinweis auf ihren Unverkäuflichkeit versehen ist, vertraglich jederzeit ein Rückruf der Ware durch den Hersteller/Markeninhaber möglich bleibt, und sich die Aufmachung der Ware von der sonst üblicherweise vom Hersteller/Markeninhaber in den Verkehr gebrachten Ware deutlich durch einfachere Aufmachung unterscheidet?
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1–36.
(2) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1–7.
Full & Egal Universal Law Academy