4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/23
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Palermo (Italien), eingereicht am 15. April 2009 — Todaro Nunziatina & C. snc/Assessorato del Lavoro e della Previdenza Sociale
(Rechtssache C-138/09)
2009/C 153/43
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Palermo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Todaro Nunziatina & C. snc
Beklagter: Assessorato del Lavoro e della Previdenza Sociale
Vorlagefragen
1.
Hat die Europäische Kommission, nachdem die von der Region Sizilien mit Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 vom 15. Mai 1991 eingeführte Beihilferegelung (aufgeführt in Nr. NN 91/A/95) einen Mechanismus für Zuschüsse für mindestens zwei bis höchstens fünf Zuschussjahre (zwei Jahre für Einstellungen mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag zuzüglich höchstens drei Jahre bei Umwandlung des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags in eine unbefristete Anstellung) vorsah, mit der Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. November 1995, mit der sie die Anwendung der Beihilferegelung genehmigte, beabsichtigt,
—
dieser in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassenden Änderung der Förderung (2 Jahre + 3 Jahre) zuzustimmen, oder
—
hat sie ausschließlich entweder die Gewährung von Zuschüssen für die Einstellung mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag (für deren zweijährige Dauer) oder die Bewilligung von Zuschüssen für die Umwandlung des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags von Personen, die ursprünglich mit einem solchen Vertrag eingestellt wurden, in eine unbefristete Anstellung (für die vorgesehenen drei Jahre ab der Umwandlung) für genehmigungsfähig gehalten?
2.
Ist die bis zum Haushaltsjahr 1997 laufende Frist für die Anwendung der staatlichen Beihilfe, die die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. November 1995 bei der Genehmigung der mit Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91 eingeführten Regelung angibt, zu verstehen als
—
Ausgabenvoranschlag für Beihilfen, die in den folgenden Jahren auszubezahlen sind (in Abhängigkeit von den verschiedenen, vorstehend erwähnten Auslegungsmöglichkeiten in Bezug auf die zugelassenen Beihilfen) oder vielmehr
—
als Schlusstermin für die tatsächliche Auszahlung der Zuschüsse durch die zuständigen regionalen Stellen?
3.
Konnte (und musste) die Region Sizilien somit bei einer Einstellung mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag gemäß Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91, die beispielsweise am 1. Januar 1996 erfolgte, und damit innerhalb der in der Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. November 1995 festgelegten Frist, die fragliche Beihilferegelung für alle genehmigten Jahre (d. h. 2 + 3) konkret anwenden, also auch dann, wenn, wie in dem genannten Beispiel, die Anwendung der genehmigten Beihilferegelung zu einer tatsächlichen Auszahlung der Zuschüsse bis zum 31. Dezember 2001 (d. h. 1996 + 5 Jahre = 2001) führte?
4.
Hat die Europäische Kommission mit der Entscheidung 2003/195/EG vom 16. Oktober 2002 — deren Art. 1 lautet: „Die in Artikel 11 Unterabsatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 vom 27. Mai 1997 der Region Sizilien vorgesehene Beihilferegelung Italiens ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Beihilferegelung darf deshalb nicht durchgeführt werden.“ — beabsichtigt,
—
ihre Zustimmung zu der „neuen“, mit Art. 11 des Regionalgesetzes 16/97 angeordneten Beihilferegelung zu verweigern, weil sie diese als „autonomes“ System mit dem Ziel angesehen hat, den Zeitraum der Anwendung der mit Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91 eingeführten Beihilfe über den 31. Dezember 1996 hinaus zu verlängern, indem in diese Beihilfe auch Einstellungs- und/oder Umwandlungskosten einbezogen werden, die in den Jahren 1997 und 1998 anfallen, oder
—
war mit dieser Entscheidung vielmehr beabsichtigt, faktisch die tatsächliche Mittelbeschaffung durch die Region zu unterbinden, um die konkrete Auszahlung der mit Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91 eingeführten staatlichen Beihilfe auch für die vor dem 31. Dezember 1996 erfolgten Einstellungen und/oder Umwandlungen zu verhindern?
5.
Falls die Entscheidung der Kommission im Sinne der ersten Alternative in Frage 4 auszulegen ist: Ist diese Entscheidung mit der Auslegung von Art. 87 EG-Vertrag vereinbar, die die Kommission bei den entsprechenden, die Befreiung von Sozialabgaben für Ausbildungs- und Arbeitsverträge betreffenden Fällen in der Entscheidung 2000/128/EG vom 11. Mai 1999 (die die nationalen italienischen Gesetze zum Gegenstand hatte und in der Begründung der Negativentscheidung von 2002 ausdrücklich in Bezug genommen wurde) und der Entscheidung 2003/739/EG vom 13. Mai 2003 (die die Gesetze der Region Sizilien zum Gegenstand hatte) zugrunde gelegt hat?
6.
Falls die Entscheidung der Kommission im Sinne der zweiten Alternative in Frage 4 auszulegen ist: Wie ist die frühere Entscheidung über die Genehmigung der Beihilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der zweifachen Bedeutung, die dem Adjektiv „weitere“ beigelegt werden kann — „weitere, bezogen auf das durch die Entscheidung der Kommission festgelegte Budget“ oder „weitere, bezogen auf die von der Region nur bis zum Haushalt 1996 vorgesehene Finanzierung“ —, auszulegen?
7.
Welche Beihilfen sind letztlich der Kommission zufolge rechtmäßig und welche sind nicht rechtmäßig?
8.
Welcher Partei des Ausgangsrechtsstreits (Unternehmen oder Assessorato) obliegt die Beweislast für das Nichtüberschreiten des von der Kommission selbst festgelegten Budgets?
9.
Ist eine etwaige Zuerkennung gesetzlicher Zinsen auf die verspätet gezahlten, für rechtmäßig und zulässig erachteten Zuschüsse an das Unternehmen bei der Bestimmung einer etwaigen Überschreitung des ursprünglich mit der Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. Oktober 1995 genehmigten Budgets zu berücksichtigen?
10.
Falls die Zuerkennung bei der Bestimmung der Überschreitung zu berücksichtigen ist: In welcher Höhe sind Zinsen zu gewähren?
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