4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/27
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 24. April 2009 — Ronald Seunig gegen Maria Hölzel
(Rechtssache C-147/09)
2009/C 153/50
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rekurswerber: Ronald Seunig
Rekursgegner: Maria Hölzel
Vorlagefragen
1.
a)
Ist Art. 5 Nr. 1 lit b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (im Folgenden: Brüssel I-Verordnung) bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auch dann anwendbar, wenn die Dienstleistungen vereinbarungsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden?
Für den Fall der Bejahung dieser Frage:
Ist die genannte Bestimmung dahin auszulegen, dass
b)
der Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung nach jenem Ort zu bestimmen ist, an dem sich der — nach Zeitaufwand und Bedeutung der Tätigkeit zu beurteilende -Tätigkeitsschwerpunkt des Dienstleistungserbringers befindet;
c)
mangels Feststellbarkeit eines Tätigkeitsschwerpunkts die Klage über sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag nach Wahl des Klägers an jedem Dienstleistungsort innerhalb der Gemeinschaft eingebracht werden kann?
2.
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
Ist Art. 5 Nr. 1 lit a der Brüssel I-Verordnung bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auch dann anwendbar, wenn die Dienstleistungen vereinbarungsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden?
(1) ABl. 2001, L 12, S. 1
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