1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/25
Klage, eingereicht am 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-157/09)
2009/C 180/44
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und W. Roels)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Art. 43 EG und 45 EG, verstoßen hat, dass es Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 1999 über die gesetzliche Regelung des Notarberufs gebilligt und beibehalten hat;
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dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission rügt erstens, dass die Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung eine unverhältnismäßige Behinderung der durch Art. 43 EG gewährleisteten Niederlassungsfreiheit der Notare darstelle, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seien. Art. 45 EG sehe zwar eine Befreiung von den Bestimmungen betreffend die Niederlassungsfreiheit vor, jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Aufgabe, die ein Notar nach niederländischem Recht erfülle, nur in sehr beschränktem Umfang eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellten, so dass dieser Umstand die Behinderung im Licht der ständigen Rechtsprechung betreffend Art. 45 EG nicht rechtfertigen könne.
Zweitens rügt die Kommission, dass die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung auf jeden Fall für die Gewährleistung eines Niveaus der beruflichen Befähigung, durch die der Schutz der Verbraucher gesichert sei, im Licht von Art. 43 EG nicht geeignet sei. Es gebe sehr wohl eine andere — den freien Verkehr weniger behindernde — Weise, das für die Aufgaben eines Notars erforderliche hohe Niveau der beruflichen Befähigung zu gewährleisten, nämlich die Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat, eine der ausgleichenden Maßnahmen zu verlangen, die Art. 4 der Richtlinie 89/448/EWG (1) vorsehe.
(1) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19. S. 16).
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