4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/29
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 8. Mai 2009 — K. Fragkopoulos kai Sia O.E./Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias (Provinzverwaltung Korinth)
(Rechtssache C-161/09)
2009/C 153/54
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: K. Fragkopoulos kai Sia O.E.
Antragsgegnerin: Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias (Provinzverwaltung Korinth)
Vorlagefragen
1.
Kann ein Unternehmen, das unter den Umständen tätig ist, unter denen die Antragstellerin tätig ist, d. h. ein Unternehmen der Verarbeitung und Verpackung von Rosinen, das in einem bestimmten Gebiet des Landes niedergelassen ist, in dem es durch Gesetz verboten ist, zur Verarbeitung und Verpackung verschiedene aus anderen Gebieten des Landes stammende Rosinenfruchtsorten einzubringen, mit der Folge, dass es dem Unternehmen unmöglich wäre, Rosinen auszuführen, die es aus zu den oben genannten Sorten gehörenden Rosinenfrüchten verarbeitet hätte, sich gegenüber einem Gericht darauf berufen, dass die betreffenden gesetzgeberischen Maßnahmen im Widerspruch zu Art. 29 EG-Vertrag stehen?
2.
Falls die vorstehende erste Frage bejaht wird: Stehen Vorschriften wie die des innerstaatlichen griechischen Rechts, die für den vorliegenden Rechtsstreit gelten und die zum einem die Einbringung, Lagerung und Verarbeitung von Rosinenfrüchten mit dem Ziel ihrer späteren Ausfuhr aus verschiedenen Gebieten des Landes in einem bestimmten Gebiet verbieten, in dem nur die Verarbeitung vor Ort erzeugter Rosinenfrüchte erlaubt ist, zum anderen aber die Möglichkeit der Anerkennung einer geschützten Ursprungsbezeichnung allein Rosinenfrüchten vorbehalten, die in dem bestimmten Gebiet einer Verarbeitung unterzogen und verpackt worden sind, in dem sie erzeugt wurden, im Widerspruch zu Art. 29 EG Vertrag, der mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet?
3.
Falls die vorstehende zweite Frage bejaht wird: Stellt der Schutz der Qualität eines Erzeugnisses, das durch ein innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaats geografisch bestimmt wird und dem nicht die Möglichkeit zuerkannt worden ist, eine besondere Bezeichnung mit Unterscheidungskraft zu tragen, die auf seine — wegen der Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet — allgemein anerkannte höhere Qualität und seine Einzigartigkeit hinweist, im Sinne des Art. 30 EG Vertrag ein zulässiges, im zwingenden öffentlichen Interesse liegendes Ziel dar, das eine Ausnahme von Art. 29 EG-Vertrag erlaubt, der mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren dieses Erzeugnisses sowie Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie diese Beschränkungen verbietet?
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