1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/28
Klage, eingereicht am 8. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-164/09)
2009/C 180/48
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und D. Recchia als Bevollmächtigte)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG (1) verstoßen hat, dass die Region Veneto eine Regelung über die Zulassung von Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten erlassen hat und anwendet, die nicht den Voraussetzungen von Art. 9 der Richtlinie 79/409 entspricht;
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Auffassung, dass die von der Region Veneto erlassene Regelung nicht im Einklang mit Art. 9 der Richtlinie stehe.
Das Gesetz Nr. 13 von 2005, das zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumten Frist in Kraft gewesen sei, erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie, da
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die von der Abweichung erfassten Arten und Mengen in allgemeiner und abstrakter Weise und ohne zeitliche Begrenzung bestimmt würden;
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die Abweichung für besondere Vogelarten unterschiedslos durch eine allgemeine Verweisung auf alle in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und c genannten Fälle geregelt werde, ohne dass die konkreten Gründe in ausreichender Weise genannt würden;
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es weder der Voraussetzung entspreche, dass das Fehlen anderer zufrieden stellender Lösungen geprüft worden sei, noch der Voraussetzung, dass in den einzelnen abweichenden Bestimmungen verpflichtend die Art der Risiken, die örtlichen Umstände und die Personen, die berechtigt seien, die Abweichungen anzuwenden, anzugeben seien;
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es die Bestimmung geringer Mengen ohne ausreichende wissenschaftliche Begründung gestatte.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumten Frist erlassenen Rechtsakte die bereits festgestellten Mängel nicht nur nicht beseitigen, sondern im Wesentlichen sogar wiederholen. Es handle sich insbesondere um das Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses Nr. 140 vom 20. Juni 2006, das Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses Nr. 230 vom 18. Oktober 2006, das Regionalgesetz Nr. 24 vom 16. August 2007, das Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses Nr. 167 vom 4. September 2007 sowie um das Regionalgesetz Nr. 13 vom 14. August 2008.
(1) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1).
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