4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/30
Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-170/09)
2009/C 153/57
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Beklagte noch nicht alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.
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