18.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 167/5
Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
(Rechtssache C-172/09)
2009/C 167/09
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und K. Gawlik)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (1) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission ihren Erlass nicht mitgeteilt hat;
—
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen. Am Tag der Klageerhebung habe die Beklagte indessen noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 309, S. 15.
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