1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/33
Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern
(Rechtssache C-190/09)
2009/C 180/57
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Chatzigiannis und A. Margelis)
Beklagte: Republik Zypern
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Zypern durch das Verbot des Inverkehrbringens und des Verkaufs von Biokraftstoffen, die aus genetisch veränderten Pflanzen hergestellt sind, sowie durch den Erlass von § 6 des Gesetzes Nr. 66(I)/2005 ohne vorherige Mitteilung an die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 des EG-Vertrags sowie aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG (1) verstoßen hat,
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der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das zyprische Gesetz Nr. 66(I)/2005 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor setze die Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor in zyprisches Recht um. § 6 dieses Gesetzes enthalte jedoch eine Klausel, nach der das Inverkehrbringen und der Verkauf von Biokraftstoffen, die aus genetisch veränderten Pflanzen hergestellt seien, verboten seien.
Die Erzeugung bestimmter Arten von genetisch veränderten Pflanzen sei in der Europäischen Union nach der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zulässig. Verarbeitete Biokraftstoffe, die aus genetisch veränderten Pflanzen hergestellt seien, fielen jedoch nicht in den Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschriften, so dass die Vereinbarkeit der Klausel mit den Art. 28 bis 30 EG-Vertrag geprüft werden müsse.
Zum Verstoß gegen die Art. 28 bis 30 EG-Vertrag trägt die Kommission vor, erstens sei das zyprische Verbot nicht zum Schutz irgendeines öffentlichen Interesses geeignet, und zweitens verstießen nationale Vorschriften, die ein Erzeugnis absolut verböten, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Zum Verstoß gegen die Richtlinie 98/34 trägt die Kommission vor, § 6 des Gesetzes Nr. 66(I)/2005 stelle eine technische Vorschrift im Sinne von Art. 1 dieser Richtlinie dar und falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 10 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie. Die zyprischen Behörden hätten die genannte Vorschrift daher der Kommission übermitteln müssen. Da die zyprischen Behörden die Vorschrift ohne vorherige Mitteilung erlassen hätten, hätten sie gegen ihre Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 verstoßen.
(1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
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