15.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 193/7
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2009 von Rat der Europäischen Union, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. März 2009 in der Rechtssache T-249/06, Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT, und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube-Rolling Plant VAT/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-191/09 P)
2009/C 193/07
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)
Andere Verfahrensbeteiligte: Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT, und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube-Rolling Plant VAT, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009 insoweit aufzuheben, als das Gericht erstens Art. 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig erklärt hat, soweit der für die Ausfuhren der von den Klägerinnen im ersten Rechtszug hergestellten Waren in die Europäische Gemeinschaft festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler, die Sepco SA, keine Berichtigung des Ausfuhrpreises für eine Provision vorgenommen worden wäre (Punkt 1 des Tenors des angefochtenen Urteils), und zweitens dem Rat seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerinnen auferlegt hat (Punkt 3 des Tenors des angefochtenen Urteils),
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endgültig im Wege einer Abweisung der Klage insgesamt zu entscheiden,
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den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rat macht geltend, dass das Gericht erster Instanz
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einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit analog auf die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Antidumping-Grundverordnung (1) angewandt habe, da es nicht erkannt habe, dass die Kalkulation des Normalwerts, die Kalkulation des Ausfuhrpreises und die Frage, ob Berichtigungen vorzunehmen seien, unterschiedlichen Regeln unterlägen. Insoweit habe das Gericht auch gegen die Begründungspflicht verstoßen.
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Es habe einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Beweislast begangen, der die Organe nachkommen müssten, wenn sie eine Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vornähmen, indem es nicht die normale Beweislast in Antidumpingfällen angewandt habe, und daher rechtsfehlerhaft nicht den ordnungsgemäßen Maßstab gerichtlicher Überprüfung hinsichtlich einer wirtschaftliche Beurteilung durch die Organe angewandt habe.
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Es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es falsche rechtliche Kriterien an die Beurteilung der Entscheidung der Organe, eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i vorzunehmen, angelegt habe, weil es die Entscheidung in der Annahme, dass der Begriff der wirtschaftlichen Einheit auf den Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises anzuwenden sei, geprüft habe.
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Es habe einen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen, dass die Organe mit der Anwendung des ersten Unterabsatzes von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten.
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Es habe rechtsfehlerhaft eine zu enge Auslegung der Anforderungen an die Unterrichtung vorgenommen.
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Es habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die rechtlichen Kriterien einer Verletzung der Verteidigungsrechte, die es (zutreffend) identifiziert habe, ordnungsgemäß heranzuziehen.
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Es habe einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Wirkung des behaupteten Verfahrensfehlers begangen, weil es sich auf die rechtsfehlerhaften Feststellungen hinsichtlich der Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. 1 gestützt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).
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