15.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 193/8
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2009 von der Kaul GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-402/07, Kaul GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) — Bayer AG
(Rechtssache C-193/09 P)
2009/C 193/08
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kaul GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt und Solicitor R. Kunze und Rechtsanwalt G. Würtenberger)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Bayer AG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-402/07, Kaul GmbH/HABM — Bayer (angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. August 2007 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 000 195 370„ARCOL“ zurückzuweisen, zurückgewiesen wurde;
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nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof anzuberaumen;
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz verstoße gegen die maßgebenden Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 (1) und verletze fundamentale Verfahrensprinzipien. Daher sei das gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegte Rechtsmittel vom 25. März 2009 aus folgenden Gründen begründet:
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Das Gericht habe Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke falsch ausgelegt und daher beim Erlass des angefochtenen Urteils gegen die genannte Vorschrift verstoßen.
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Das angefochtene Urteil des Gerichts, demzufolge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst habe, sei fehlerhaft und verstoße gegen Art. 61 Abs. 2 und Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
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Das Gericht habe die Beurteilung des Kriteriums der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke durch die Beschwerdekammer zu Unrecht bestätigt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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