15.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 193/8
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2009 von der Alcoa Trasformazioni Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-332/06, Alcoa Trasformazioni Srl/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-194/09 P)
2009/C 193/09
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, T. Müller-Ibold, T. Graf und F. Salerno, attorneys-at-law)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-332/06, Alcoa Trasformazioni Srl/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;
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die Entscheidung 2006/C 214703 der Kommission, der Italienischen Republik mitgeteilt am 19. Juli 2006, für nichtig zu erklären, soweit sie die auf die im Eigentum der Alcoa Trasformazioni Srl stehenden Aluminiumwerke anwendbaren Stromtarife betrifft;
hilfsweise,
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die Rechtssache an das Gericht zu erneuter Entscheidung gemäß der rechtlichen Beurteilung des Gerichtshofs zurückzuverweisen;
weiter hilfsweise,
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der Kommission gemäß Art. 69 der Verfahrensordnung die Kosten und Auslagen der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen und diese zur Erstattung der der Kommission als Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug gezahlten Beträge zu verurteilen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Angesichts der Entscheidung der Kommission, dass die für energieintensive Industriezweige in Italien geltenden Stromtarife keine staatliche Beihilfe darstellten, stelle sich die Frage, welches Niveau die Kommission bei der Ermittlung und bei ihren Erwägungen unter solchen Umständen vor Einleitung des förmlichen Verfahrens anwenden solle. Habe die Kommission zuvor festgestellt, dass eine Maßnahme keine Beihilfe darstelle, so könne sie ein derartiges Verfahren nur dann einleiten, wenn sie zunächst umfangreiche Vorermittlungen geführt habe, um darzutun, weshalb die vorherige Feststellung keinen Bestand mehr habe. Zusätzlich müsse die Kommission ihre Gründe in ihrer Entscheidung, das förmliche Verfahren einzuleiten, hinreichend klar darstellen. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kommission das förmliche Verfahren ohne Prüfung, ob die ursprüngliche Analyse der Entscheidung von 1996 ungültig geworden sei, einleiten könne. Die frühere Feststellung der Kommission, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstelle, werfe auch die Frage auf, welches Verfahren Anwendung zu finden habe, falls die Kommission entscheide, die Angelegenheit zu überprüfen und ein förmliches Verfahren gegen die in Rede stehende Maßnahme einzuleiten. Sowohl aus den anwendbaren Verfahrensbestimmungen als auch aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergebe sich, dass unter solchen Umständen das Verfahren zur Prüfung bestehender Beihilfen Anwendung finden müsse. Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Anwendung des Verfahrens für neue Beihilfen bei der Untersuchung der Tarife von Alcoa richtig gewesen sei.
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