29.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/22
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juni 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 31. März 2009 in der Rechtssache T-405/06, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission
(Rechtssache C-216/09 P)
2009/C 205/38
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und X. Lewis)
Andere Verfahrensbeteiligte: ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA, ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA, ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil vom 31. März 2009 in der Rechtssache T-405/06, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission aufzuheben, soweit damit die durch die Entscheidung (2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 (1) gegen die ArcelorMittal Belval & Differdange SA (vormals ProfilARBED) und gegen die ArcelorMittal International SA (vormals TradeARBED) festgesetzten Geldbußen aufgehoben werden;
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die Klage der ArcelorMittal Belval & Differdange SA und der ArcelorMittal International SA abzuweisen;
—
den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt einen einzigen Rechtsmittelgrund vor, mit dem sie eine Verletzung der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung durch das Gericht rügt.
Dem Urteil des Gerichts liege eine grammatikalische und übermäßig einschränkende Auslegung der Entscheidung Nr. 715/78/EGKS (2), insbesondere von deren Art. 2 Abs. 3 und 3 zugrunde, soweit es zwischen der Unterbrechung der Verjährung und deren Ruhen unterscheide. Anders als Art. 2 Abs. 2, wo ausdrücklich vorgesehen sei, dass die Unterbrechung erga omnes wirke, sei in Art. 3 die Frage der Wirkung des Ruhens nicht geregelt. Im Urteil des Gerichts werde rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Ruhen der Verjährung, das aufgrund der Einlassung eines am gerichtlichen Verfahren Beteiligten vor dem Gemeinschaftsrichter eintrete, nur gegenüber dem klagenden Unternehmen wirke, und die Verjährungsfrist gegenüber den anderen Beteiligten damit als verstrichen betrachtet.
Entgegen der Entscheidung des Gerichts könne aus der fehlenden Regelung nicht die relative Wirkung des Ruhens abgeleitet werden und Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78/EGKS sei im Licht der Ziele der fraglichen Regelung in Bezug auf die Möglichkeit der Kommission auszulegen, Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht wirksam zu verfolgen und zu ahnden.
(1) Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 — Stahlträger).
(2) Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 94, S. 22).
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