29.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/23
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 16. Juni 2009 — Vitra Patente AG/High Tech srl
(Rechtssache C-219/09)
2009/C 205/40
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vitra Patente AG
Beklagte: High Tech srl
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 17 und Art. 19 der Richtlinie 98/71/EG (1) dahin auszulegen, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes, mit der die genannte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, eines Mitgliedstaats die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, denen dieser Schutz unterliegt, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschriften gemeinfrei geworden gelten, weil sie nie als Modelle oder Muster eingetragen waren oder die betreffende Eintragung zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war?
2.
Bei Verneinung der ersten Frage: Sind die Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG dahin auszulegen, dass die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, denen dieser Schutz unterliegt, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes umfassen kann, wenn ein — nicht vom Inhaber des Urheberrechts an Mustern und Modellen ermächtigter — Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen — vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Umsetzungsvorschriften gemeinfreien — Mustern und Modellen gefertigte Produkte hergestellt und vertrieben hat?
3.
Bei Verneinung der ersten und der zweiten Frage: Sind die Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG dahin auszulegen, dass die dem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis, den Umfang des Schutzes und die Voraussetzungen, denen dieser Schutz unterliegt, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes umfassen kann, wenn ein — nicht vom Inhaber des Urheberrechts an Mustern und Modellen ermächtigter — Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen Mustern und Modellen gefertigte Produkte hergestellt und vertrieben hat [und] wenn dieser Ausschluss für einen erheblichen Zeitraum (zehn Jahre) gilt?
(1) ABl. L 289, S. 28.
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