15.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 193/15
Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta
(Rechtssache C-220/09)
2009/C 193/20
Verfahrenssprache: Maltesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina und W. Wils als Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Malta
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verstoßen hat, dass sie den in Art. 3 Abs. 3 genannten Anhang und Art. 5 Satz 3 der Richtlinie 93/13/EWG nicht ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umgesetzt hat;
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der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Auffassung, dass die Republik Malta den in Art. 3 Abs. 3 genannten Anhang und Art. 5 Satz 3 der Richtlinie 93/13/EWG (im Folgenden: Richtlinie) nicht ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umgesetzt und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe.
Obwohl die Umsetzung einer Richtlinie nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlange, sei es unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleiste, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar sei und dass die Begünstigten in die Lage versetzt würden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
Insbesondere hinsichtlich des in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie angeführten Anhangs sei die Umsetzung in maltesisches Recht notwendig und wichtig. So sehr die im Anhang der Richtlinie enthaltene Liste beispielhaften und illustrativen Charakter habe, stelle sie doch eine Informationsquelle sowohl für die nationalen Behörden, die für die Anwendung der Umsetzungsmaßnahmen verantwortlich seien, als auch für die von diesen Maßnahmen betroffenen Begünstigten dar. Um das von der Richtlinie angestrebte Ziel zu erreichen, müssten die Mitgliedstaaten daher eine Umsetzungsform und -methode wählen, die ausreichend gewährleiste, dass die Öffentlichkeit von ihr Kenntnis erlange.
Die Republik Malta habe keine Maßnahmen ergriffen, die ausreichend gewährleisteten, dass die Öffentlichkeit über die gesamte im Anhang der Richtlinie enthaltene Liste informiert werde, insbesondere über Nr. 1 Buchst. a, f, g und h sowie zur Gänze über Nr. 1 Buchst. q. Außerdem habe die Republik Malta nicht vorgebracht, dass der gesamte Anhang der Richtlinie in den Materialien zu dem der Umsetzung der Richtlinie dienenden Gesetz wiedergegeben worden sei, die nach der maltesischen Rechtstradition eine wichtige Auslegungshilfe darstellten. Im Übrigen sei auch sonst nichts dazu vorgebracht worden, dass diese Information der Öffentlichkeit auf irgendeine andere Weise zur Verfügung gestellt werde.
Was die Umsetzung von Art. 5 Satz 3 der Richtlinie in maltesisches Recht anbelange, sei diese insofern notwendig und wichtig, als die im fraglichen Satz enthaltene Regel eine zwingende Rechtsvorschrift sei, die Verbrauchern weiter reichende Rechte und größeren Schutz einräume und dazu beitrage, das von dieser Richtlinie vorgegebene Ziel zu definieren.
(1) ABl. L 95, S. 29.
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