12.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/18
Klage, eingereicht am 19. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-226/09)
2009/C 220/33
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, A.-A. Gilly)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gleichbehandlungs- und dem Transparenzgrundsatz in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof verstoßen hat, dass es nach Ablauf der Angebotsfrist eine Gewichtung der Zuschlagskriterien vorgenommen und diese nach einer ersten Durchsicht der eingereichten Angebote geändert hat;
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Irland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im Fall des fraglichen Vergabeverfahrens habe der öffentliche Auftraggeber eine Ausschreibung vorgelegt, bei der davon ausgegangen worden sei, dass die Zuschlagskriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung angewendet würden. Nach Ablauf der Angebotsfrist habe er dann beschlossen, den Zuschlagskriterien eine relative Gewichtung beizumessen. Im Anschluss an eine erste Durchsicht der eingereichten Angebote habe das Bewertungsteam des öffentlichen Auftraggebers die Möglichkeit, von dieser Gewichtung abzuweichen, erörtert und sie schließlich geändert.
Durch die den Zuschlagskriterien nach der Abgabe der Angebote und der ersten Durchsicht beigemessene relative Gewichtung sei der Wert, den die Kriterien untereinander hätten, verändert und ihnen eine wesentlich andere relative Bedeutung als die, die ein Bieter vernünftigerweise den Verdingungsunterlagen entnommen hätte, beigemessen worden.
Da das fragliche Vergabeverfahren Dienstleistungen betreffe, die nicht in Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG (1) aufgezählt würden, seien die Verfahrensmodalitäten dieser Richtlinie nicht anwendbar. Somit sei auch Art. 40 der Richtlinie, wonach der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zumindest die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben müsse, nicht anwendbar gewesen. Dennoch sei der öffentliche Auftraggeber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an die Grundprinzipien des Vertrags einschließlich des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes gebunden.
Durch die Änderung der Zuschlagskriterien während des Vergabeverfahrens habe der öffentliche Auftraggeber, der an die Grundregeln und -prinzipien des EG-Vertrags gebunden sei, gegen den Gleichbehandlungs- und den Transparenzgrundsatz in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof verstoßen.
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
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